Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, welche der Betrieb eines Unternehmens von der Art des zu verwaltenden gewöhnlich mit sich bringt.
(2)Absatz 2Der Zwangsverwalter ist insbesondere berechtigt:
1.Ziffer einszum Widerruf einer vom Verpflichteten für den Betrieb des in Verwaltung gezogenen Unternehmens erteilten Prokura oder Handlungsvollmacht und
2.Ziffer 2zur Empfangnahme der als Wertsendungen bezeichneten Postsendungen, welche an das verwaltete Unternehmen gerichtet sind.
(3)Absatz 3Inwieweit die dem Inhaber des Unternehmens in gewerberechtlicher Beziehung zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten auf den Zwangsverwalter übergehen, bestimmt sich nach der Gewerbeordnung.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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