Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDurch Zwangsverwaltung können insbesondere verwertet werden
1.Ziffer einsRechte auf den wiederholten Bezug von Früchten,
2.Ziffer 2Rechte, die eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren,
3.Ziffer 3Jagd- und Fischereirechte sowie
4.Ziffer 4Gesellschaftsanteile.
(2)Absatz 2Auf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in §§ 112 und 331 Abs. 2 bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden im Sinne des § 84 berechtigt.Auf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in Paragraphen 112 und 331 Absatz 2, bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden im Sinne des Paragraph 84, berechtigt.
(3)Absatz 3Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen zu den vom Zwangsverwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigenden Auslagen.
(4)Absatz 4Ist das gepfändete Vermögensrecht befristet, so endet die Zwangsverwaltung mit Ablauf der Zeit, für die das gepfändete Recht des Verpflichteten besteht.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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