Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsBei Pfändung des Anwartschaftsrechts des Eigentumsvorbehaltskäufers entsteht das Pfandrecht an der vom Verpflichteten unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache mit der Zahlung des Restkaufpreises. Es hat den Rang des Pfandrechts am Anwartschaftsrecht.
(2)Absatz 2Die Sache ist zu verwerten, nachdem der Verwalter den ihm vom betreibenden Gläubiger zur Verfügung gestellten Restkaufpreis gezahlt hat. Das Gericht hat den gezahlten Restkaufpreis als weitere Exekutionskosten zu bestimmen.
(3)Absatz 3Ein Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers binnen 14 Tagen nach Erhalt des Leistungsverbots ist unwirksam, sofern dieser nicht zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vorbehaltsverkäufers unerlässlich ist.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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