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(1) Auf gewerbliche Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetriebe und ähnliche wirtschaftliche Unternehmungen kann die Execution auf Antrag durch Zwangsverwaltung (§. 334) oder durch Verpachtung (§. 340) geführt werden. Bei handwerksmäßigen und bei solchen concessionirten Gewerben, zu deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, findet die ExecutionUnternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung nicht statt, wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber allein oder mit höchstens vier Hilfsarbeitern ausgeübt wirdverwertet werden.
(2) Bedarf die Ausübung des Gewerbes oder der Betrieb eines anderen Unternehmens durch einen Stellvertreter nach den darüber bestehenden Vorschriften der Genehmigung der Verwaltungsbehörden und soll infolge der Bewilligung der Zwangsverwaltung die Geschäftsführung auf den Verwalter selbst übergehenDas Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot, so ist der Beschluss des Executionsgerichtes, durch welchen der Verwalter ernannt wird, vor Zustellung an die Betheiligten der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
1. | das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten, | |||||||||
2. | den Unternehmensgegenstand zu ändern, | |||||||||
3. | den Betrieb des Unternehmens einzustellen, | |||||||||
4. | über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern, | |||||||||
5. | Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen. |
(3) Gleiches gilt hinsichtlich des über die Verpachtung eines Gewerbes ergehenden Beschlusses, insoferne für die Verpachtung die Einholung der Genehmigung der Verwaltungsbehörde vorgeschrieben istGegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.
(1) Auf gewerbliche Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetriebe und ähnliche wirtschaftliche Unternehmungen kann die Execution auf Antrag durch Zwangsverwaltung (§. 334) oder durch Verpachtung (§. 340) geführt werden. Bei handwerksmäßigen und bei solchen concessionirten Gewerben, zu deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, findet die ExecutionUnternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung nicht statt, wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber allein oder mit höchstens vier Hilfsarbeitern ausgeübt wirdverwertet werden.
(2) Bedarf die Ausübung des Gewerbes oder der Betrieb eines anderen Unternehmens durch einen Stellvertreter nach den darüber bestehenden Vorschriften der Genehmigung der Verwaltungsbehörden und soll infolge der Bewilligung der Zwangsverwaltung die Geschäftsführung auf den Verwalter selbst übergehenDas Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot, so ist der Beschluss des Executionsgerichtes, durch welchen der Verwalter ernannt wird, vor Zustellung an die Betheiligten der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
1. | das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten, | |||||||||
2. | den Unternehmensgegenstand zu ändern, | |||||||||
3. | den Betrieb des Unternehmens einzustellen, | |||||||||
4. | über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern, | |||||||||
5. | Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen. |
(3) Gleiches gilt hinsichtlich des über die Verpachtung eines Gewerbes ergehenden Beschlusses, insoferne für die Verpachtung die Einholung der Genehmigung der Verwaltungsbehörde vorgeschrieben istGegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.