§ 334 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Ein Vermögensrecht, sowie daraus hervorgehende Forderungen oder Ansprüche oder daraus erlangte Sachen dürfen nur dann öffentlich versteigert werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als bei einem Verkauf erzielt werden kann.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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