(1) Wird im Exekutionsantrag das Vermögensrecht bestimmt bezeichnet und zugleich die Verwertung begehrt, hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Bestellung eines Verwalters abzusehen.
(2) Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der aus der beabsichtigten Art der Verwertung des Vermögensrechts oder der daraus entstehenden Forderungen und Ansprüche oder der daraus erlangten Sachen voraussichtlich erzielbare Erlös nicht
1. | die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringt, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist, oder | |||||||||
2. | unter Berücksichtigung der Kosten höher ist als der voraussichtliche Erlös, der durch Bestellung eines Verwalters erzielt werden kann. |
(3) Wird kein Verwalter bestellt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten ermächtigen. In den übrigen Fällen obliegt die Verwertung dem Gericht.
(4) Geschieht die Verwertung durch
1. | die Verpachtung eines Unternehmens, | |||||||||
2. | den Verkauf, die Verpachtung oder Vermietung einer Liegenschaft, | |||||||||
3. | den Verkauf eines Gesellschaftsanteils oder | |||||||||
4. | die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses, | |||||||||
so ist jedenfalls ein Verwalter zu bestellen. |
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