§ 323 EO Überweisung von Forderungen aus Papieren

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei Forderungen aus Papieren nach § 321 Abs. 1 geschieht die Überweisung durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Exekutionsgericht oder vom Vollstreckungsorgan abzugeben.

(2) Gründet sich die Forderung auf ein Papier nach § 321 Abs. 1, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 323 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 323 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 323 EO


Entscheidungen zu § 323 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 323 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 323 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 322 EO
§ 324 EO