§ 326 EO Anwendungsbereich

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsVermögensrechte des Verpflichteten im Sinn dieser Abteilung sind alle vermögenswerten Rechte, die nicht von §§ 88 bis 325 erfasst sind. Zu den Vermögensrechten gehören auch Miteigentumsanteile von Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen, und Rechte aus virtuellen Währungen.Vermögensrechte des Verpflichteten im Sinn dieser Abteilung sind alle vermögenswerten Rechte, die nicht von Paragraphen 88 bis 325 erfasst sind. Zu den Vermögensrechten gehören auch Miteigentumsanteile von Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen, und Rechte aus virtuellen Währungen.
  2. (2)Absatz 2Unpfändbar sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Recht, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse zu verlangen, solange ein Aufteilungsverfahren nicht eingeleitet wurde oder nicht durch Vertrag, Vergleich oder rechtskräftige Entscheidung Einzelrechte begründet wurden,
    2. 2.Ziffer 2höchstpersönliche oder sonst unübertragbare Rechte,
    3. 3.Ziffer 3die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen,
    4. 4.Ziffer 4Unternehmen, die derart durch die Person des Unternehmers geprägt sind, dass eine Verwaltung oder Verpachtung des Unternehmens ohne die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers nicht möglich ist. Dies wird bei einem Kleinunternehmen vermutet, das vom Unternehmer allein oder mit höchstens vier Arbeitnehmern betrieben wird.
  3. (3)Absatz 3Der neben einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung gegenüber einem Drittschuldner bestehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 326 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 326 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

21 Entscheidungen zu § 326 EO


Entscheidungen zu § 326 EO


Entscheidungen zu § 326 Abs. 2 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 326 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 326 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 325 EO
§ 327 EO