§ 332 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Verkauf eines veräußerlichen Rechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung darf vom Gerichte nur dann bewilligtDurch Zwangsverwaltung können insbesondere verwertet werden, wenn eine andere Verwertung überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwande ausführbar ist.

1.

Rechte auf den wiederholten Bezug von Früchten,

2.

Rechte, die eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren,

3.

Jagd- und Fischereirechte sowie

4.

Gesellschaftsanteile.

(2) Der Verkauf hat nach denAuf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in §§ 112 und 331 Abs. 2 bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden im Sinne des § 84 berechtigt.

(3) Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen zu den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachenvom Zwangsverwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigenden Auslagen.

(4) Ist das gepfändete Vermögensrecht befristet, so endet die VertheilungZwangsverwaltung mit Ablauf der Zeit, für die das gepfändete Recht des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§. 283 bis 287 zu geschehenVerpflichteten besteht.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Der Verkauf eines veräußerlichen Rechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung darf vom Gerichte nur dann bewilligtDurch Zwangsverwaltung können insbesondere verwertet werden, wenn eine andere Verwertung überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwande ausführbar ist.

1.

Rechte auf den wiederholten Bezug von Früchten,

2.

Rechte, die eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren,

3.

Jagd- und Fischereirechte sowie

4.

Gesellschaftsanteile.

(2) Der Verkauf hat nach denAuf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in §§ 112 und 331 Abs. 2 bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden im Sinne des § 84 berechtigt.

(3) Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen zu den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachenvom Zwangsverwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigenden Auslagen.

(4) Ist das gepfändete Vermögensrecht befristet, so endet die VertheilungZwangsverwaltung mit Ablauf der Zeit, für die das gepfändete Recht des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§. 283 bis 287 zu geschehenVerpflichteten besteht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten