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(1) Der Verkauf eines veräußerlichen Rechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung darf vom Gerichte nur dann bewilligtDurch Zwangsverwaltung können insbesondere verwertet werden, wenn eine andere Verwertung überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwande ausführbar ist.
1. | Rechte auf den wiederholten Bezug von Früchten, | |||||||||
2. | Rechte, die eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren, | |||||||||
3. | Jagd- und Fischereirechte sowie | |||||||||
4. | Gesellschaftsanteile. |
(2) Der Verkauf hat nach denAuf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in §§ 112 und 331 Abs. 2 bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden im Sinne des § 84 berechtigt.
(3) Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen zu den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachenvom Zwangsverwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigenden Auslagen.
(4) Ist das gepfändete Vermögensrecht befristet, so endet die VertheilungZwangsverwaltung mit Ablauf der Zeit, für die das gepfändete Recht des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§. 283 bis 287 zu geschehenVerpflichteten besteht.
(1) Der Verkauf eines veräußerlichen Rechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung darf vom Gerichte nur dann bewilligtDurch Zwangsverwaltung können insbesondere verwertet werden, wenn eine andere Verwertung überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwande ausführbar ist.
1. | Rechte auf den wiederholten Bezug von Früchten, | |||||||||
2. | Rechte, die eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren, | |||||||||
3. | Jagd- und Fischereirechte sowie | |||||||||
4. | Gesellschaftsanteile. |
(2) Der Verkauf hat nach denAuf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in §§ 112 und 331 Abs. 2 bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden im Sinne des § 84 berechtigt.
(3) Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen zu den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachenvom Zwangsverwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigenden Auslagen.
(4) Ist das gepfändete Vermögensrecht befristet, so endet die VertheilungZwangsverwaltung mit Ablauf der Zeit, für die das gepfändete Recht des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§. 283 bis 287 zu geschehenVerpflichteten besteht.