Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.03.2025
(1)Absatz einsDie Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. § 323 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. Paragraph 323, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 323 ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.Paragraph 323, ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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