§ 331 EO Verwertung

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Zwecke der Execution auf Vermögensrechte des Verpflichteten, welche nicht zu den Forderungen gehören, hat das die Execution bewilligende Gericht, falls auch nicht die Vorschriften über die Execution auf unbewegliches Vermögen zur Anwendung zu kommen haben (§§. 240 ff., 248), auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Insoweit es nach der Natur der Sache thunlich ist, kann auch die pfandweise Beschreibung des in Execution gezogenen Rechtes (§. 253) vorgenommen werden.Zum Zwecke der Execution auf Vermögensrechte des Verpflichteten, welche nicht zu den Forderungen gehören, hat das die Execution bewilligende Gericht, falls auch nicht die Vorschriften über die Execution auf unbewegliches Vermögen zur Anwendung zu kommen haben (Paragraphen 240, ff., 248), auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Insoweit es nach der Natur der Sache thunlich ist, kann auch die pfandweise Beschreibung des in Execution gezogenen Rechtes (Paragraph 253,) vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Art der Verwertung des Rechtes hat das Executionsgericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten Pfändung erfolgte, zu bestimmen.
  3. (1)Absatz einsDie Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.
  4. (2)Absatz 2Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:
    1. 1.Ziffer einsdie Verpachtung eines Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,
    3. 3.Ziffer 3die Zwangsverwaltung,
    4. 4.Ziffer 4der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und
    5. 5.Ziffer 5die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsZum Zwecke der Execution auf Vermögensrechte des Verpflichteten, welche nicht zu den Forderungen gehören, hat das die Execution bewilligende Gericht, falls auch nicht die Vorschriften über die Execution auf unbewegliches Vermögen zur Anwendung zu kommen haben (§§. 240 ff., 248), auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Insoweit es nach der Natur der Sache thunlich ist, kann auch die pfandweise Beschreibung des in Execution gezogenen Rechtes (§. 253) vorgenommen werden.Zum Zwecke der Execution auf Vermögensrechte des Verpflichteten, welche nicht zu den Forderungen gehören, hat das die Execution bewilligende Gericht, falls auch nicht die Vorschriften über die Execution auf unbewegliches Vermögen zur Anwendung zu kommen haben (Paragraphen 240, ff., 248), auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Insoweit es nach der Natur der Sache thunlich ist, kann auch die pfandweise Beschreibung des in Execution gezogenen Rechtes (Paragraph 253,) vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Art der Verwertung des Rechtes hat das Executionsgericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten Pfändung erfolgte, zu bestimmen.
  3. (1)Absatz einsDie Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.
  4. (2)Absatz 2Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:
    1. 1.Ziffer einsdie Verpachtung eines Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,
    3. 3.Ziffer 3die Zwangsverwaltung,
    4. 4.Ziffer 4der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und
    5. 5.Ziffer 5die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten