Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Versteigerung kann erfolgen
1.Ziffer einsim Internet,
2.Ziffer 2im Versteigerungshaus,
3.Ziffer 3in der Auktionshalle oder
4.Ziffer 4an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.
(2)Absatz 2Das Vollstreckungsorgan bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden.
1.Ziffer einsTechnische Geräte, wertvolle Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher und Musikinstrumente sind insbesondere im Internet auf der Plattform Justiz-Auktion.at zu versteigern.
2.Ziffer 2Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht.
Bei Versteigerungen über die Plattform Justiz-Auktion.at ist kein Versteigerer zu bestellen; bei Versteigerungen auf einer anderen Plattform kann ein Versteigerer bestellt werden. Diese andere Plattform darf jedoch nur dann herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass dort offenkundig unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös erzielt werden kann. Ist offenkundig, dass die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung den Erlös der Gegenstände übersteigen, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden.
(3)Absatz 3Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Auktionshallen und Versteigerungshäusern sowie von der Versteigerung im Internet über die Plattform Justiz-Auktion.at sind:
1.Ziffer einsfeuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden, Gifte,
2.Ziffer 2Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
3.Ziffer 3verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
4.Ziffer 4Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,
7.Ziffer 7Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial,
8.Ziffer 8pornographisches Material.
(3a)Absatz 3 aVon der Versteigerung im Internet über die Plattform Justiz-Auktion.at sind überdies Waffen im Sinne des § 1 WaffG ausgeschlossen.Von der Versteigerung im Internet über die Plattform Justiz-Auktion.at sind überdies Waffen im Sinne des Paragraph eins, WaffG ausgeschlossen.
(4)Absatz 4Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, und die Auktionshalle dürfen die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Abs. 3 ausgeschlossen sind.Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, und die Auktionshalle dürfen die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Absatz 3, ausgeschlossen sind.
(5)Absatz 5Das Vollstreckungsorgan darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung im Internet die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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