Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDie nicht in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.Die nicht in Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
(2)Absatz 2Auch die in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Sachen sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers öffentlich zu versteigern, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen aus freier Hand verkauft werden.Auch die in Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Sachen sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers öffentlich zu versteigern, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen aus freier Hand verkauft werden.
(3)Absatz 3Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Ersuchen des Verwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Versteigerung der beweglichen Sachen beauftragen.
(4)Absatz 4Gewährleistungsrechte des Erwerbers wegen eines Mangels der veräußerten Sache sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das FAGG ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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