§ 275a EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn der Verpflichtete

1.

die Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und

2.

zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.

(2) Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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