Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDen Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.
(2)Absatz 2Die Pfandstücke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, dass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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