§ 266 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Vor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung darf nur dann zum Verkauf geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, oder wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich an Wert verlieren würden und der betreibende Gläubiger für alle dem Verpflichteten aus dem früheren Verkauf entspringenden Nachteile Sicherheit leistet.

(2) Vor Leistung der vom Exekutionsgericht zu bestimmenden Sicherheit darf der Verkauf nicht stattfinden.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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