Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Versteigerung ist mit Edikt bekannt zu machen.
(2)Absatz 2Im Edikt sind die zu versteigernden Sachen zu beschreiben; es sind weiters anzugeben
1.Ziffer einsder Ort der Versteigerung oder bei einer Versteigerung im Internet die Internet-Adresse; bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,
2.Ziffer 2der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung sowie
3.Ziffer 3ob, gegebenenfalls wann und wo die zu versteigernden Sachen vor der Versteigerung besichtigt werden können.
(3)Absatz 3Bei einer Versteigerung im Internet ist der Tag anzugeben, an dem die Versteigerung beginnt, und die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind.
(4)Absatz 4Für die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder einer Auktionshalle kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer oder die Auktionshalle haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.
(5)Absatz 5Die Bekanntmachung der Versteigerung in der Ediktsdatei kann unterbleiben, wenn
1.Ziffer einsvom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder
2.Ziffer 2bei einer Versteigerung im Internet aufgrund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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