Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkauf bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben.
(2)Absatz 2Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, sind schon vor der Versteigerung schätzen zu lassen. In allen anderen Fällen findet eine vorgängige Schätzung nur auf Begehren und Kosten eines Gläubigers statt; den Ersatz dieser Kosten kann der Gläubiger nur insoweit beanspruchen, als durch die vorgängige Schätzung die Aufwendung der Kosten für die Beiziehung eines Sachverständigen zur nachträglich erfolgenden Versteigerung entbehrlich wurde.
(3)Absatz 3Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes abgeschätzt sind, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten.
(4)Absatz 4Die Person des Sachverständigen bestimmt
1.Ziffer einsder Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle,
2.Ziffer 2das Versteigerungshaus bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus und
3.Ziffer 3sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
(5)Absatz 5Zum Sachverständigen darf nur ein allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger bestimmt werden; bei der Versteigerung von Gegenständen nach § 274 Abs. 2 in einem Versteigerungshaus auch ein anerkannter, ständig vom Versteigerungshaus zugezogener Experte. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts sind vom Vollstreckungsorgan zu schätzen.Zum Sachverständigen darf nur ein allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger bestimmt werden; bei der Versteigerung von Gegenständen nach Paragraph 274, Absatz 2, in einem Versteigerungshaus auch ein anerkannter, ständig vom Versteigerungshaus zugezogener Experte. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts sind vom Vollstreckungsorgan zu schätzen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 221, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 221,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 275 EO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 275 EO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 275 EO