Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §274EO §68EO §61EO §25
Rechtssatz: Die Bestimmung des Versteigerungsortes ist ein Vorgang des Exekutionsvollzuges. Die Parteien können auf diesen Vorgang nur durch Vollzugsbeschwerde Einfluß nehmen. Von dieser Möglichkeit abgesehen, steht den Parteien kein eigener Antrag a Entscheidungstexte 1 R 191/97m Entscheidungstext LG Krems/Donau 02.09.1998 1 R 191/97m ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 9. Dezember 1983 führte das Zollamt Innsbruck eine Versteigerung durch, bei der unter anderem die unter Verwahrungspost 621/83 gelagerten 100.000 Schlauchstücke aus Plastik versteigert werden sollten. Ein Sachbearbeiter des Zollamtes begab sich vor der Versteigerung in das vom Vetragsbediensteten Alois S*** verwaltete Lager und teilte ihm mit, daß die 100.000 Schlauchstücke zur Versteigerung gelangen. Alois S*** verwechselte die Schlauchstücke mit den zur V... mehr lesen...
Norm: AuktHG §13 Abs1 Z5EO §274EO §280
Rechtssatz: Das E-Form 265 wurde gem dem Erlaß des BMfJ vom 7.11.1962, Zl 13244-2/1962, JABl 1962, Stück 4, Nr 27 an das AuktHG angepaßt, sodaß es seither nicht mehr nur den im amtlichen Formularienbuch angeführten Inhalt aufweist, sondern den Zusatz enthält, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das gerichtliche Gebot nicht erzielt wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin an Käufer,... mehr lesen...
Norm: AuktHG §13 Abs1 Z5EO §274EO §278EO §279EO §280
Rechtssatz: Die 14-tägige Frist des § 13 Abs 1 Z 5 AuktHG beginnt sofort mit Schluß der Versteigerung. Eine vorherige Ankündigung des Freihandverkaufes hat nicht stattzufinden, sondern wenn sich unaufgefordert ein Käufer meldet, wird mit diesem der Freihandverkauf durchgeführt. Nur wenn sich gleichzeitig mehrere Freihandkäufer melden sollten, müßte festgestellt werden, wer von ihnen das höchs... mehr lesen...
Norm: EO §272EO §274
Rechtssatz: Bei Fehlen der Kundmachung ist eine Versteigerung nur dann ungültig, wenn dadurch die Möglichkeit der Erzielung höherer Erlöse geradezu sabotiert wird und deshalb der Kundmachung zentrale Bedeutung zukommt. Bei einem Verkauf in der Auktionshalle kommt der Kundmachung des Edikts zur Erzielung möglichst vieler Anbote lange nicht die Bedeutung zu wie bei einem Verkauf an Ort und Stelle beim Verpflichteten, sodass b... mehr lesen...
Norm: AuktHG §13EO §274EO §275EO §279EO §280
Rechtssatz: Nur im Falle einer Versteigerung, die so mangelhaft und formlos erfolgt, dass auch für den in Frage kommenden Käufer erkennbar ist, es finde gar keine ordnungsgemäße Versteigerung statt, kann im nachhinein ein schon erteilter Zuschlag aufgehoben bzw ein durchgeführter Freihandverkauf für unwirksam erklärt werden. Für jedermann erkennbar ist, wenn eine Versteigerung von einem dazu funktion... mehr lesen...
Norm: AuktHG §13 Abs1 Z5EO §274EO §280
Rechtssatz: Es kann schon gleichzeitig mit der Anordnung des Verkaufes durch Versteigerung für den Fall der Ergebnislosigkeit derselben der Freihandverkauf angeordnet werden. Wenn der Rechtspfleger eine solche sofortige Durchführung des Freihandverkaufes ohne nochmalige Verständigung der Parteien und ohne Auftrag zur Namhaftmachung von Freihandkäufern entgegen den auch in Verwendung stehenden E-Form 265 ni... mehr lesen...
Norm: EO §71EO §274EO §280
Rechtssatz: Im Zusammenhang mit Fehlern bei der Kundmachung des Versteigerungsediktes muß ein sehr strenger Maßstab angelegt werden, wenn es darum geht, eine dem Anscheine nach ganz normale und ordnungsgemäß durchgeführte Versteigerung oder einen ganz gewöhnlichen Freihandverkauf nachträglich wegen irgendeines Verfahrensmangels wieder für wirkungslos zu erklären. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §274EO §280
Rechtssatz: Ordnet das Exekutionsgericht von Amts wegen an, daß die Sachen, für die bei der Versteigerung kein Anbot gemacht worden war, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet und aus freier Hand verkauft werden (§ 280 Abs 2 EO), lehnt es damit einen Eventualantrag auf Überstellung der Pfandgegenstände an einen anderen Ort ab. Der auf das Verkausverfahren abgestellte Überstellungsantrag der betreiben... mehr lesen...
Norm: EO §274EO §280
Rechtssatz: Der erst nach der Beschlußfassung über den Freihandverkauf nachgetragene Antrag auf Überstellung der Pfandgegenstände in die nächstgelegene Auktionshalle kann bei der Überprüfung der Rechtsrichtigkeit der erstrichterlichen Anordnung nicht Beachtung finden. Entscheidungstexte 3 Ob 108/84 Entscheidungstext OGH 24.10.1984 3 Ob 108/84 ... mehr lesen...
Norm: EO §268EO §274EO §280 Abs1
Rechtssatz: Unter Versendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufs ist jede Versendung von gepfändeten Gegenständen von dem Ort, an dem sie sich befinden, zur Erzielung eines höheren Erlöses zu verstehen, so auch die Versendung an eine gerichtliche Auktionshalle und auch an das Dorotheum. Auch zum freihändigen Verkauf können Gegenstände an einen anderen Ort versendet werden. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: EO §274EO §289
Rechtssatz: Die Überstellung gepfändeter Gegenstände in das Dorotheum zum Zwecke des Verkaufes ist unanfechtbar. Entscheidungstexte 3 Ob 267/56 Entscheidungstext OGH 30.05.1956 3 Ob 267/56 EvBl 1956/290 S 518 7 Ob 466/57 Entscheidungstext OGH 16.10.1957 7 Ob 466/57 ... mehr lesen...