Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDen Versteigerungstermin bestimmt
1.Ziffer einsder zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer,
2.Ziffer 2der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle oder
3.Ziffer 3sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
(2)Absatz 2Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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