§ 271 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändete Sache, die keinen Liebhaberwert hat, unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, verkauft werden. Wird der Kaufpreis nicht vor der Versteigerung erlegt, so ist die Versteigerung durchzuführen.“

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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