§ 269 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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