Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen.
(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuss, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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