§ 272 EO Versteigerungstermin

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 272, (1) Den Versteigerungstermin bestimmt

  1. 1.Ziffer einsder Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle,
  2. 2.Ziffer 2das Versteigerungshaus bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus und
  3. 3.Ziffer 3sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
  4. (1)Absatz einsDen Versteigerungstermin bestimmt
    1. 1.Ziffer einsder zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer,
    2. 2.Ziffer 2der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle oder
    3. 3.Ziffer 3sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
  5. (2)Absatz 2Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
  1. (2)Absatz 2Die Versteigerung ist mit Edikt bekanntzumachen. Im Edikt sind
    1. 1.Ziffer einsder Ort der Versteigerung,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,
    3. 3.Ziffer 3der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung und
    4. 4.Ziffer 4die zu versteigernden Sachen zu bezeichnen sowie
    5. 5.Ziffer 5anzugeben, ob, wann und wo diese vor der Versteigerung besichtigt werden können.
  2. (3)Absatz 3Für die Versteigerung in einer Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.
  3. (4)Absatz 4Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
  4. (5)Absatz 5Eine öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung in einem Versteigerungshaus durch Aufnahme in die Ediktsdatei kann unterbleiben, wenn vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen.

Stand vor dem 29.02.2008

In Kraft vom 01.01.2003 bis 29.02.2008
Paragraph 272, (1) Den Versteigerungstermin bestimmt

  1. 1.Ziffer einsder Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle,
  2. 2.Ziffer 2das Versteigerungshaus bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus und
  3. 3.Ziffer 3sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
  4. (1)Absatz einsDen Versteigerungstermin bestimmt
    1. 1.Ziffer einsder zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer,
    2. 2.Ziffer 2der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle oder
    3. 3.Ziffer 3sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
  5. (2)Absatz 2Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
  1. (2)Absatz 2Die Versteigerung ist mit Edikt bekanntzumachen. Im Edikt sind
    1. 1.Ziffer einsder Ort der Versteigerung,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,
    3. 3.Ziffer 3der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung und
    4. 4.Ziffer 4die zu versteigernden Sachen zu bezeichnen sowie
    5. 5.Ziffer 5anzugeben, ob, wann und wo diese vor der Versteigerung besichtigt werden können.
  2. (3)Absatz 3Für die Versteigerung in einer Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.
  3. (4)Absatz 4Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
  4. (5)Absatz 5Eine öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung in einem Versteigerungshaus durch Aufnahme in die Ediktsdatei kann unterbleiben, wenn vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen.

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