Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsVor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch bei einer verpflichteten Partei, die kein Unternehmen betreibt, ist ein Antrag auf neuerlichen Vollzug nur zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass ein neuerlicher Vollzugsversuch erfolgversprechend ist.
(2)Absatz 2Fand der ergebnislose Vollzugsversuch in einem anderen gegen eine verpflichtete Partei nach Abs. 1 geführten Exekutionsverfahren statt, so ist der Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug zu bewilligen. Die Exekution ist aber erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Ist die Sperrfrist des § 49 für die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses noch nicht abgelaufen, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Der betreibende Gläubiger ist von der Nichtdurchführung des Vollzugsversuchs zu verständigen.Fand der ergebnislose Vollzugsversuch in einem anderen gegen eine verpflichtete Partei nach Absatz eins, geführten Exekutionsverfahren statt, so ist der Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug zu bewilligen. Die Exekution ist aber erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Ist die Sperrfrist des Paragraph 49, für die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses noch nicht abgelaufen, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Der betreibende Gläubiger ist von der Nichtdurchführung des Vollzugsversuchs zu verständigen.
(3)Absatz 3Ein Vollzugsversuch ist ergebnislos, wenn keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind.
(4)Absatz 4Ein Vollzugsversuch ist insbesondere dann erfolgversprechend, wenn
1.Ziffer einsder betreibende Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt oder
2.Ziffer 2er glaubhaft macht, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder
3.Ziffer 3die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 vorliegen.die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, vorliegen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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