§ 251 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§. 251.

Der Execution(1) Unpfändbar sind ferner entzogen:weiters

1.

die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus- und Küchengeräthe, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Verpflichteten und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebende Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind sowie Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushaltezur Ausübung des Verpflichteten gebrauchtGottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden, wenn ohneweiters ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Werte außer allem Verhältnis steht;

2.

die für den VerpflichtetenKreuzpartikel und dessen im gemeinsamen HaushalteReliquien mit ihm lebende Familienglieder und Dienstleute auf vierzehn Tage erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel;Ausnahme ihrer Fassung.

3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Verpflichteten zwei Ziegen oder drei Schafe nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter- und Streuvorräthen, sofern die bezeichneten Thiere für die Ernährung des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind;
4. die Unterstützungen an Naturalien, welche dem Verpflichteten im Falle eines Notstandes aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährt wurden;
5. bei Beamten, Geistlichen, Lehrern, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Künstlern sowie bei anderen Personen, welche einen geistigen Beruf persönlich ausüben oder sich auf einen solchen vorbereiten, die zur Verwaltung des Dienstes oder Vorbereitung und Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände sowie die anständige Kleidung, desgleichen bei Personen der bewaffneten Macht und der Gendarmerie alle zur Versehung des Dienstes erforderlichen Gegenstände;
6. bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden, weiters bei Hand- und Fabriksarbeitern und anderen Personen, die aus Handleistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Hebammen die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, desgleichen die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach Wahl des Verpflichteten bis zum Höchstwerte von 8000 S.
7. bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz oder Privileg der Execution ganz oder theilweise entzogen sind, derjenige Theilbetrag des vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Execution nicht unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermine des Bezuges entfallenden Einkommen entspricht;
8. bares Geld, welches offenbar aus einer dem Verpflichteten anlässlich eines Nothstandes (Z. 4) aus öffentlichen Mitteln verabfolgten Unterstützung oder aus einem unter gleicher Voraussetzung aus öffentlichen Fonden gewährten rückzahlbaren Vorschusse herrührt;
9. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Warenvorräthe, unbeschadet der Zulässigkeit der Zwangsverwaltung dieses Betriebes;
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind;
11. der Ehering des Verpflichteten, Briefe und andere Schriften des Verpflichteten und die Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen;
12. Orden und Ehrenzeichen;
13. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
14. die zur Bekämpfung einer Krankheit aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährten Arzneien, Apparate, Nahrungsmittel und sonstigen Gegenstände.

(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.1996
§. 251.

Der Execution(1) Unpfändbar sind ferner entzogen:weiters

1.

die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus- und Küchengeräthe, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Verpflichteten und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebende Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind sowie Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushaltezur Ausübung des Verpflichteten gebrauchtGottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden, wenn ohneweiters ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Werte außer allem Verhältnis steht;

2.

die für den VerpflichtetenKreuzpartikel und dessen im gemeinsamen HaushalteReliquien mit ihm lebende Familienglieder und Dienstleute auf vierzehn Tage erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel;Ausnahme ihrer Fassung.

3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Verpflichteten zwei Ziegen oder drei Schafe nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter- und Streuvorräthen, sofern die bezeichneten Thiere für die Ernährung des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind;
4. die Unterstützungen an Naturalien, welche dem Verpflichteten im Falle eines Notstandes aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährt wurden;
5. bei Beamten, Geistlichen, Lehrern, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Künstlern sowie bei anderen Personen, welche einen geistigen Beruf persönlich ausüben oder sich auf einen solchen vorbereiten, die zur Verwaltung des Dienstes oder Vorbereitung und Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände sowie die anständige Kleidung, desgleichen bei Personen der bewaffneten Macht und der Gendarmerie alle zur Versehung des Dienstes erforderlichen Gegenstände;
6. bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden, weiters bei Hand- und Fabriksarbeitern und anderen Personen, die aus Handleistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Hebammen die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, desgleichen die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach Wahl des Verpflichteten bis zum Höchstwerte von 8000 S.
7. bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz oder Privileg der Execution ganz oder theilweise entzogen sind, derjenige Theilbetrag des vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Execution nicht unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermine des Bezuges entfallenden Einkommen entspricht;
8. bares Geld, welches offenbar aus einer dem Verpflichteten anlässlich eines Nothstandes (Z. 4) aus öffentlichen Mitteln verabfolgten Unterstützung oder aus einem unter gleicher Voraussetzung aus öffentlichen Fonden gewährten rückzahlbaren Vorschusse herrührt;
9. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Warenvorräthe, unbeschadet der Zulässigkeit der Zwangsverwaltung dieses Betriebes;
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind;
11. der Ehering des Verpflichteten, Briefe und andere Schriften des Verpflichteten und die Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen;
12. Orden und Ehrenzeichen;
13. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
14. die zur Bekämpfung einer Krankheit aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährten Arzneien, Apparate, Nahrungsmittel und sonstigen Gegenstände.

(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.

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