§ 27 ELGA-VO 2015 Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsZur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (§ 2 Z 5) verarbeitet werden.Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (Paragraph 2, Ziffer 5,) verarbeitet werden.
  2. (2)Absatz 2Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:Sicherheitstoken gemäß Absatz eins, dürfen folgende Datenarten umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,
    2. 2.Ziffer 2das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,
    3. 3.Ziffer 3das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit („bPK-GH“) oder die OID des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,
    4. 4.Ziffer 4das bPK-GH oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
    5. 5.Ziffer 5die Qualität der Identifikation sowie
    6. 6.Ziffer 6den Status des Sicherheitstokens.
  3. (3)Absatz 3Sicherheitstoken dürfen nicht länger gültig sein als
    1. 1.Ziffer einsvier Stunden in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 undvier Stunden in Netzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 und
    2. 2.Ziffer 220 Minuten in allen anderen Netzen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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