Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsZur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (§ 2 Z 5) verarbeitet werden.Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (Paragraph 2, Ziffer 5,) verarbeitet werden.
1.Ziffer einsdie eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,
2.Ziffer 2das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,
3.Ziffer 3das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit („bPK-GH“) oder die OID des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,
4.Ziffer 4das bPK-GH oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
5.Ziffer 5die Qualität der Identifikation sowie
6.Ziffer 6den Status des Sicherheitstokens.
(3)Absatz 3Sicherheitstoken dürfen nicht länger gültig sein als
1.Ziffer einsvier Stunden in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 undvier Stunden in Netzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 und
2.Ziffer 220 Minuten in allen anderen Netzen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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