Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (§ 14 der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V), BGBl. II Nr. 11/2025) teilzunehmen. Die Serviceline hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (Paragraph 14, der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,) teilzunehmen. Die Serviceline hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.
(2)Absatz 2Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben die Betriebsprozesse zur
1.Ziffer einsErfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,
2.Ziffer 2Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,
3.Ziffer 3Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,
4.Ziffer 4Eingliederung und Ausrollung neuer Software,
5.Ziffer 5Authentifizierung von Benutzern und Benutzerinnen sowie
6.Ziffer 6Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität
gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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