Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsZur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Sicherheit und eines Zugriffsschutzes haben die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) die Sicherheitsanforderungen gemäß § 23 bis § 30 einzuhalten und die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Sicherheit und eines Zugriffsschutzes haben die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) die Sicherheitsanforderungen gemäß Paragraph 23 bis Paragraph 30, einzuhalten und die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für all jene Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten erforderlich sind.Absatz eins, gilt auch für all jene Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten erforderlich sind.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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