§ 21 ELGA-VO 2015 Zeitliche Verfügbarkeit

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten haben
    1. 1.Ziffer einsdie Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 3)die Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 3,)
      1. a)Litera awährend der Kernzeit (Abs. 2) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,während der Kernzeit (Absatz 2,) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,
      2. b)Litera baußerhalb der Kernzeit (Abs. 2) in hohem Maße sicherzustellen,außerhalb der Kernzeit (Absatz 2,) in hohem Maße sicherzustellen,
    2. 2.Ziffer 2auf Störungen unverzüglich zu reagieren, wobei Störungen außerhalb der Kernzeit jedenfalls im nächsten Kernzeitfenster bearbeitet werden müssen,
    3. 3.Ziffer 3auf sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu reagieren,
    4. 4.Ziffer 4zu gewährleisten, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt und
    5. 5.Ziffer 5die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Kernzeit
    1. 1.Ziffer einsab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 30. Juni 2025 die Zeit an einem Werktag
      1. a)Litera azwischen 8:30 Uhr und 16:30 Uhr von Montag bis Donnerstag und
      2. b)Litera bzwischen 8:30 Uhr und 13:30 Uhr an einem Freitag, und
    2. 2.Ziffer 2ab 1. Juli 2025 die Zeit an einem Werktag
      1. a)Litera azwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr von Montag bis Freitag und
      2. b)Litera bzwischen 8:00 und 12:00 Uhr am 24. und 31. Dezember.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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