§ 28 ELGA-VO 2015 Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsTestsysteme sind von Produktivsystemen zu trennen. Die Haltung von Produktivsystemen zu Zwecken der Fehlerbehebung sowie zur Sicherung der Datenqualität und Betriebsstabilität ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Verarbeitung von personenbezogenen Echtdaten von ELGA-Teilnehmer/innen zur Verwendung von ELGA zu Testzwecken ist unzulässig.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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