§ 2 ELGA-VO 2015 Begriffsbestimmungen

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

„CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Übermittlung von Gesundheitsdaten.

2.

„ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit

a)

„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist.

b)

„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.

c)

„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß § 16 Abs. 1 codiert ist.

d)

„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß § 16 Abs. 1 vollständig codiert sind.

2a.

„Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.

3.

„Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit

a)

„Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die

aa)

tatsächliche Werte angegeben werden müssen und

bb)

weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,

cc)

noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,

b)

„Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die

aa)

weder tatsächliche Werte,

bb)

noch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,

cc)

noch fiktive Werte

angegeben werden dürfen,

c)

„Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die

aa)

tatsächliche Werte angegeben werden müssen und

bb)

sollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings

cc)

fiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,

d)

„Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die

aa)

die Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und

bb)

weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,

cc)

noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,

e)

„Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die

aa)

tatsächliche Werte oder

bb)

Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,

angegeben werden dürfen,

f)

„Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist,

g)

„Konformitätskriterium [F]“ jene Felder bezeichnet werden, für die ein fixer Wert vorgegeben ist.

3a.

„Sicherheitstoken“: pseudonymisierte Datenstrukturen im Sinne des Art. 4 Z 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, die die korrekte Authentifizierung

a)

bei der Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b GTelG 2012) oder

b)

innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 GTelG 2012 (§ 18 Abs. 6 GTelG 2012)

sicherstellen, wobei die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.

3b.

„Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.

4.

„Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verarbeitet werden kann.

5.

„Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, ungeachtet dessen, ob sie

a)

schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und

b)

sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) bezieht.

6.

„Widerruf“: Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (§ 2 Z 5) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie

a)

schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und

b)

sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (§ 2 Z 5) bezieht.

7.

„Kardinalität“: Anzahl der Elemente eines bestimmten Typs, die angegeben werden können oder müssen.

In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
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