§ 20 ELGA-VO 2015 Betreiberfestlegungen

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Wartung und der Betrieb sowie die betriebliche Weiterentwicklung nachstehender zentraler ELGA-Services:
    1. 1.Ziffer einsBerechtigungssystem (§ 21 GTelG 2012),Berechtigungssystem (Paragraph 21, GTelG 2012),
    2. 2.Ziffer 2Protokollierungssystem (§ 22 GTelG 2012),Protokollierungssystem (Paragraph 22, GTelG 2012),
    3. 3.Ziffer 3Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19 GTelG 2012).Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19, GTelG 2012).
  2. (2)Absatz 2Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Koordination und Steuerung des Betriebs der zentralen ELGA-Services.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Erbringung unterstützender Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausrollung und der systematischen Weiterentwicklung der ELGA.
  4. (4)Absatz 4Sofern für die Nutzung der ELGA-Services gemäß Abs. 1 oder Leistungen gemäß den Abs. 2 und 3 Entgelte eingehoben werden, kann die Bundesrechenzentrum GmbH auch mit den Aufgaben der Verrechnungsstelle betraut werden.Sofern für die Nutzung der ELGA-Services gemäß Absatz eins, oder Leistungen gemäß den Absatz 2, und 3 Entgelte eingehoben werden, kann die Bundesrechenzentrum GmbH auch mit den Aufgaben der Verrechnungsstelle betraut werden.
  5. (5)Absatz 5Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Aufgabenstellung sowie der für die damit verbundenen Leistungen zu entrichtende Kostenersatz sind mittels vertraglicher Grundlage zu konkretisieren.
In Kraft seit 27.02.2019 bis 31.03.2025
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