§ 20 ELGA-VO 2015

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Wartung und der Betrieb sowie die betriebliche Weiterentwicklung nachstehender zentraler ELGA-Services:

1.

Berechtigungssystem (§ 21 GTelG 2012),

2.

Protokollierungssystem (§ 22 GTelG 2012),

3.

Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19 GTelG 2012).

(2) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Koordination und Steuerung des Betriebs der zentralen ELGA-Services.

(3) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Erbringung unterstützender Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausrollung und der systematischen Weiterentwicklung der ELGA.

(4) Sofern für die Nutzung der ELGA-Services gemäß Abs. 1 oder Leistungen gemäß den Abs. 2 und 3 Entgelte eingehoben werden, kann die Bundesrechenzentrum GmbH auch mit den Aufgaben der Verrechnungsstelle betraut werden.

(5) Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Aufgabenstellung sowie der für die damit verbundenen Leistungen zu entrichtende Kostenersatz sind mittels vertraglicher Grundlage zu konkretisieren.

In Kraft seit 27.02.2019 bis 31.12.9999
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