Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben ein Risikomanagement (Abs. 2) einzuhalten.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben ein Risikomanagement (Absatz 2,) einzuhalten.
(2)Absatz 2Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
1.Ziffer einsdie Erfassung von Sicherheitsrisiken,
2.Ziffer 2die Bewertung von Sicherheitsrisiken,
3.Ziffer 3die angemessene Reaktion auf Sicherheitsrisiken sowie
4.Ziffer 4die Dokumentation der Reaktion gemäß § 8 GTelG 2012.die Dokumentation der Reaktion gemäß Paragraph 8, GTelG 2012.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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