§ 24 ELGA-VO 2015 Risikomanagement

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben ein Risikomanagement (Abs. 2) einzuhalten.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben ein Risikomanagement (Absatz 2,) einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Erfassung von Sicherheitsrisiken,
    2. 2.Ziffer 2die Bewertung von Sicherheitsrisiken,
    3. 3.Ziffer 3die angemessene Reaktion auf Sicherheitsrisiken sowie
    4. 4.Ziffer 4die Dokumentation der Reaktion gemäß § 8 GTelG 2012.die Dokumentation der Reaktion gemäß Paragraph 8, GTelG 2012.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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