Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die entgegen der schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß Z 2 nach Ablauf der einjährigen Frist in einem aufrechten Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung stehen, gilt die Speicherpflicht nach Abs. 1 ab Ende der einjährigen Frist.Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die entgegen der schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß Ziffer 2, nach Ablauf der einjährigen Frist in einem aufrechten Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung stehen, gilt die Speicherpflicht nach Absatz eins, ab Ende der einjährigen Frist.
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