Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), insbesondere durch die Festlegung
1.Ziffer einsdes Beginns der Speicherverpflichtung für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter,
2.Ziffer 2der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel,
3.Ziffer 3von Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten,
4.Ziffer 4der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,
5.Ziffer 5der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems sowie
6.Ziffer 6der Sicherheitsanforderungen für ELGA.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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