§ 31 ELGA-VO 2015 Meldung

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsBetreiber von Datenspeichern und Verweisregistern haben vor Aufnahme des Betriebes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin eine Meldung zu erstatten. Der Meldung ist ein IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) anzuschließen.Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern haben vor Aufnahme des Betriebes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin eine Meldung zu erstatten. Der Meldung ist ein IT-Sicherheitskonzept (Paragraph 8, GTelG 2012) anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die Meldung gemäß Abs. 1 hatDie Meldung gemäß Absatz eins, hat
    1. 1.Ziffer einsdie Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 10 GTelG 2012 sowiedie Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 10 GTelG 2012 sowie
    2. 2.Ziffer 2den Namen und die Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß § 26 Abs. 2 im Namen des Betreibers beantragen dürfen,den Namen und die Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, im Namen des Betreibers beantragen dürfen,

    zuSub-Litera, z, u enthalten.

  3. (3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern den Betrieb oder die Fortsetzung des Betriebs mittels Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 ELGA-VO 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 ELGA-VO 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 ELGA-VO 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 ELGA-VO 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 ELGA-VO 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 ELGA-VO 2015
§ 32 ELGA-VO 2015