§ 3 ELGA-VO 2015

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsGemäß § 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des § 31d ASVG übernimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den Paragraphen 15 und 16 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des Paragraph 31 d, ASVG übernimmt.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widersprüchen („Opt-Out“),
    2. 2.Ziffer 2Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),
    3. 3.Ziffer 3Zusenden einer Bestätigung, dass der Widerspruch bzw. der Widerruf des Opt-Out rechtswirksam eingetragen wurde,
    4. 4.Ziffer 4Nachfrage bei Unklarheiten im Zusammenhang mit Widersprüchen bzw. Widerrufen,
    5. 5.Ziffer 5elektronische Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe für das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012),elektronische Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe für das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012),
    6. 6.Ziffer 6Dokumentation und elektronische Archivierung der Widersprüche bzw. Widerrufe,
    7. 7.Ziffer 7Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens sowie
    8. 8.Ziffer 8Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fallen, an die richtige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, zu verweisen.Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fallen, an die richtige Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, zu verweisen.
In Kraft seit 29.11.2023 bis 31.12.9999
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