Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben eine dem Stand der Technik entsprechende Überwachung aller Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) befindet, sicherzustellen und einen angemessenen baulichen und technischen Einbruchschutz für diese Räumlichkeiten vorzusehen. Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben eine dem Stand der Technik entsprechende Überwachung aller Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) befindet, sicherzustellen und einen angemessenen baulichen und technischen Einbruchschutz für diese Räumlichkeiten vorzusehen.
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