§ 17j ELGA-VO 2015

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben

1.

ihre Mitarbeiter/innen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren,

2.

technisch zu gewährleisten, dass es keine VerwendungVerarbeitung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt,

3.

bei der Vergabe von Benutzerberechtigungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter/inne/n nicht einander ausschließende Rollen zugeteilt werden und

4.

bei Austritt und Wechsel von Mitarbeiter/inne/n dafür zu sorgen, dass eine vollständige Rücksetzung der Berechtigungen erfolgt.

(2) Bei der WeitergabeÜbermittlung von Authentifizierungsdaten haftet derjenige, der die Authentifizierungsdaten weitergegebenübermittelt hat.

(3) Bei Beendigung der Tätigkeit sind allfällige Betriebsmittel, die ELGA-Gesundheitsdaten enthalten können, zurückzustellen.

(4) Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem jeweiligen Betreiber. Insbesondere ist für die Einhaltung der DatenverwendungsgrundsätzeDatenverarbeitungsgrundsätze gemäß § 6 DSG 2000Art. 5 DSGVO sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000Art. 32 DSGVO zu sorgen.

Stand vor dem 26.02.2019

In Kraft vom 27.11.2015 bis 26.02.2019

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben

1.

ihre Mitarbeiter/innen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren,

2.

technisch zu gewährleisten, dass es keine VerwendungVerarbeitung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt,

3.

bei der Vergabe von Benutzerberechtigungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter/inne/n nicht einander ausschließende Rollen zugeteilt werden und

4.

bei Austritt und Wechsel von Mitarbeiter/inne/n dafür zu sorgen, dass eine vollständige Rücksetzung der Berechtigungen erfolgt.

(2) Bei der WeitergabeÜbermittlung von Authentifizierungsdaten haftet derjenige, der die Authentifizierungsdaten weitergegebenübermittelt hat.

(3) Bei Beendigung der Tätigkeit sind allfällige Betriebsmittel, die ELGA-Gesundheitsdaten enthalten können, zurückzustellen.

(4) Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem jeweiligen Betreiber. Insbesondere ist für die Einhaltung der DatenverwendungsgrundsätzeDatenverarbeitungsgrundsätze gemäß § 6 DSG 2000Art. 5 DSGVO sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000Art. 32 DSGVO zu sorgen.

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