§ 17h ELGA-VO 2015 (weggefallen)

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwendung von ELGA zu Testzwecken darf nicht mit personenbezogenen Echtdaten von Personen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 durchgeführt werden.Die Verwendung von ELGA zu Testzwecken darf nicht mit personenbezogenen Echtdaten von Personen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Testsysteme sind von Produktivsystemen zu trennen. Die Haltung von Produktivsystemen zu Zwecken der Fehlerbehebung sowie zur Sicherung der Datenqualität und Betriebsstabilität ist zulässig.
§ 17h ELGA-VO 2015 seit 31.03.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Verwendung von ELGA zu Testzwecken darf nicht mit personenbezogenen Echtdaten von Personen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 durchgeführt werden.Die Verwendung von ELGA zu Testzwecken darf nicht mit personenbezogenen Echtdaten von Personen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Testsysteme sind von Produktivsystemen zu trennen. Die Haltung von Produktivsystemen zu Zwecken der Fehlerbehebung sowie zur Sicherung der Datenqualität und Betriebsstabilität ist zulässig.
§ 17h ELGA-VO 2015 seit 31.03.2025 weggefallen.

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