§ 17g ELGA-VO 2015

ELGA-Verordnung 2015

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen indirekt personenbezogene Sicherheitstoken verwendetgemäß § 2 Z 3a verarbeitet werden.

(2) Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:

1.

die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,

2.

das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,

3.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung (OID) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,

4.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,

5.

die Qualität der Identifikation sowie

6.

den Status des Sicherheitstokens.

(3) Sicherheitstoken dürfen

1.

in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 nicht länger als vier Stunden und

2.

in allen andere Netzen nicht länger als 20 Minuten

gültig sein.

Stand vor dem 26.02.2019

In Kraft vom 27.11.2015 bis 26.02.2019

(1) Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen indirekt personenbezogene Sicherheitstoken verwendetgemäß § 2 Z 3a verarbeitet werden.

(2) Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:

1.

die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,

2.

das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,

3.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung (OID) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,

4.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,

5.

die Qualität der Identifikation sowie

6.

den Status des Sicherheitstokens.

(3) Sicherheitstoken dürfen

1.

in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 nicht länger als vier Stunden und

2.

in allen andere Netzen nicht länger als 20 Minuten

gültig sein.

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