§ 17f ELGA-VO 2015 (weggefallen)

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben für die Aktualität der für Zwecke von ELGA eingesetzten Software zu sorgen.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben für die Aktualität der für Zwecke von ELGA eingesetzten Software zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben durch geeignete technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben durch geeignete technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind.
  3. (3)Absatz 3ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) dürfen, bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012), nur die von diesen Betreibern zur Verfügung gestellten Zertifikate verwenden.ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) dürfen, bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012), nur die von diesen Betreibern zur Verfügung gestellten Zertifikate verwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Ausführungsbestimmungen der in Abs. 3 angeführten Zertifikate gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die Ausführungsbestimmungen der in Absatz 3, angeführten Zertifikate gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  5. (5)Absatz 5Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.
  6. (6)Absatz 6Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  7. (7)Absatz 7Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.
§ 17f ELGA-VO 2015 seit 31.03.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 27.02.2019 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben für die Aktualität der für Zwecke von ELGA eingesetzten Software zu sorgen.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben für die Aktualität der für Zwecke von ELGA eingesetzten Software zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben durch geeignete technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben durch geeignete technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind.
  3. (3)Absatz 3ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) dürfen, bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012), nur die von diesen Betreibern zur Verfügung gestellten Zertifikate verwenden.ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) dürfen, bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012), nur die von diesen Betreibern zur Verfügung gestellten Zertifikate verwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Ausführungsbestimmungen der in Abs. 3 angeführten Zertifikate gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die Ausführungsbestimmungen der in Absatz 3, angeführten Zertifikate gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  5. (5)Absatz 5Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.
  6. (6)Absatz 6Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  7. (7)Absatz 7Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.
§ 17f ELGA-VO 2015 seit 31.03.2025 weggefallen.

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