§ 11 EKV

EKV - Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Anzeige ist eine Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung beizufügen.

(2) Die Darstellung gemäß Abs. 1 muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben, die der Anzeigepflichtige, ein mit ihm in einer Gruppe verbundenes Unternehmen, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, das jeweils anzugeben ist, oder eine Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zu

1.

dem Zielunternehmen,

2.

den mit dem Zielunternehmen in einer Gruppe verbundenen Unternehmen,

3.

den Inhabern von Kapitalanteilen am Zielunternehmen unter Angabe der Höhe der Kapitalanteile,

4.

den Inhabern von Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile,

4a.

sonstigen Personen, die gemäß Abs. 2a zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt sind, unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile, zu deren Ausübung die Person berechtigt ist,

5.

den Geschäftsleitern des Zielunternehmens und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich führen und

6.

den Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Zielunternehmens

unterhält.

(2a) Für die Zwecke des Abs. 2 Z 4a ist zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt:

1.

wer mit einem Anteilsinhaber eine Vereinbarung getroffen hat, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Verwaltung des Zielunternehmens zu verfolgen, sodass die gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich auszuüben sind;

2.

wer mit einem Anteilsinhaber eine Vereinbarung getroffen hat, wonach Stimmrechte gegen Gegenleistung zeitweilig auf ihn übertragen werden;

3.

wem eine Beteiligung am Zielunternehmen als Sicherheit übertragen worden ist, sofern er zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt ist und die Absicht bekundet hat, die Stimmrechte auszuüben;

4.

zu wessen Gunsten ein Nießbrauch an einer Beteiligung bestellt ist, sofern der Nießbrauch zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt;

5.

wer ein Unternehmen kontrolliert, das Stimmrechtsanteile hält oder das gemäß Z 1 bis 4 zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt ist;

6.

wer Aktien des Zielunternehmens für Aktionäre verwahrt und die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben darf, solange keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

7.

für wessen Rechnung Anteile durch einen Dritten gehalten werden;

8.

wer als Bevollmächtigter zur Ausübung von Stimmrechten nach eigenem Ermessen befugt ist, solange keine besonderen Weisungen der Anteilsinhaber vorliegen.

(2b) Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen gemäß Abs. 2 kann in der Darstellung gemäß Abs. 1 entfallen:

1.

bei Geschäftsbeziehungen, an denen eine natürliche Person beteiligt ist und bei finanziellen Interessen natürlicher Personen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erfüllt sind;

2.

bei Krediten, Vorschüssen, Dauerschuldverhältnissen und anderen Rechtsgeschäften, die jeweils zwischen nicht natürlichen Personen bestehen, wenn das angemessene Entgelt, bei Dauerschuldverhältnissen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert, 50 000 Euro oder 2 % der jährlichen Umsatzerlöse des Zielunternehmens, je nachdem welcher Wert niedriger ist, nicht übersteigt.

Für die Zwecke der Berechnung der Betragsgrenzen in Z 1 und 2 sind alle Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen zwischen denselben Personen zusammenzurechnen.

(3) Enge Bindungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83, vom Anzeigepflichtigen sowie von Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zu den in Abs. 2 Z 3 bis 6 genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 zu benennen.

(3a) Die Darstellung gemäß Abs. 1 muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben sowie die engen Bindungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 benennen, die Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 oder deren enge Verwandte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 zu den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Aufsichtsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen von Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4a aufweisen. Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen kann entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erfüllt sind.

(4) Es sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 anzugeben:

1.

jene Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3, die auf Grund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers gemäß Abs. 2 Z 3 bis 4a oder des Zielunternehmens zu führen, dessen Geschäfte tatsächlich führen oder Mitglied des Aufsichtsorgans sind;

2.

jene Personen gemäß § 10 Z 3 – ungeachtet, ob es sich dabei um Gruppenunternehmen gemäß § 10 Z 1 lit. a handelt – die Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.

(5) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegen stehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Abs. 1 gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.

In Kraft seit 21.09.2017 bis 31.12.9999
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