§ 11 EKV Relevante Geschäftsbeziehungen, familiäre Bindungen und sonstige relevante Beziehungen sowie Erwerbsinteressen

EKV - Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Anzeige ist eine Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung beizufügen.
  2. (2)Absatz 2Die Darstellung gemäß Abs. 1 muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben, die der Anzeigepflichtige, ein mit ihm in einer Gruppe verbundenes Unternehmen, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, das jeweils anzugeben ist, oder eine Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zuDie Darstellung gemäß Absatz eins, muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben, die der Anzeigepflichtige, ein mit ihm in einer Gruppe verbundenes Unternehmen, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, das jeweils anzugeben ist, oder eine Person gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, zu
    1. 1.Ziffer einsdem Zielunternehmen,
    2. 2.Ziffer 2den mit dem Zielunternehmen in einer Gruppe verbundenen Unternehmen,
    3. 3.Ziffer 3den Inhabern von Kapitalanteilen am Zielunternehmen unter Angabe der Höhe der Kapitalanteile,
    4. 4.Ziffer 4den Inhabern von Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile,
    5. 4a.Ziffer 4 asonstigen Personen, die gemäß Abs. 2a zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt sind, unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile, zu deren Ausübung die Person berechtigt ist,sonstigen Personen, die gemäß Absatz 2 a, zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt sind, unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile, zu deren Ausübung die Person berechtigt ist,
    6. 5.Ziffer 5den Geschäftsleitern des Zielunternehmens und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich führen und
    7. 6.Ziffer 6den Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Zielunternehmens
    unterhält.
  3. (2a)Absatz 2 aFür die Zwecke des Abs. 2 Z 4a ist zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt:Für die Zwecke des Absatz 2, Ziffer 4 a, ist zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt:
    1. 1.Ziffer einswer mit einem Anteilsinhaber eine Vereinbarung getroffen hat, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Verwaltung des Zielunternehmens zu verfolgen, sodass die gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich auszuüben sind;
    2. 2.Ziffer 2wer mit einem Anteilsinhaber eine Vereinbarung getroffen hat, wonach Stimmrechte gegen Gegenleistung zeitweilig auf ihn übertragen werden;
    3. 3.Ziffer 3wem eine Beteiligung am Zielunternehmen als Sicherheit übertragen worden ist, sofern er zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt ist und die Absicht bekundet hat, die Stimmrechte auszuüben;
    4. 4.Ziffer 4zu wessen Gunsten ein Nießbrauch an einer Beteiligung bestellt ist, sofern der Nießbrauch zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt;
    5. 5.Ziffer 5wer ein Unternehmen kontrolliert, das Stimmrechtsanteile hält oder das gemäß Z 1 bis 4 zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt ist;wer ein Unternehmen kontrolliert, das Stimmrechtsanteile hält oder das gemäß Ziffer eins bis 4 zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt ist;
    6. 6.Ziffer 6wer Aktien des Zielunternehmens für Aktionäre verwahrt und die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben darf, solange keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
    7. 7.Ziffer 7für wessen Rechnung Anteile durch einen Dritten gehalten werden;
    8. 8.Ziffer 8wer als Bevollmächtigter zur Ausübung von Stimmrechten nach eigenem Ermessen befugt ist, solange keine besonderen Weisungen der Anteilsinhaber vorliegen.
  4. (2b)Absatz 2 bDie Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen gemäß Abs. 2 kann in der Darstellung gemäß Abs. 1 entfallen:Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen gemäß Absatz 2, kann in der Darstellung gemäß Absatz eins, entfallen:
    1. 1.Ziffer einsbei Geschäftsbeziehungen, an denen eine natürliche Person beteiligt ist und bei finanziellen Interessen natürlicher Personen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erfüllt sind;bei Geschäftsbeziehungen, an denen eine natürliche Person beteiligt ist und bei finanziellen Interessen natürlicher Personen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG erfüllt sind;
    2. 2.Ziffer 2bei Krediten, Vorschüssen, Dauerschuldverhältnissen und anderen Rechtsgeschäften, die jeweils zwischen nicht natürlichen Personen bestehen, wenn das angemessene Entgelt, bei Dauerschuldverhältnissen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert, 50 000 Euro oder 2 % der jährlichen Umsatzerlöse des Zielunternehmens, je nachdem welcher Wert niedriger ist, nicht übersteigt.
    Für die Zwecke der Berechnung der Betragsgrenzen in Z 1 und 2 sind alle Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen zwischen denselben Personen zusammenzurechnen.Für die Zwecke der Berechnung der Betragsgrenzen in Ziffer eins und 2 sind alle Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen zwischen denselben Personen zusammenzurechnen.
  5. (3)Absatz 3Enge Bindungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83, vom Anzeigepflichtigen sowie von Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zu den in Abs. 2 Z 3 bis 6 genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 zu benennen.Enge Bindungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 26 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 Sitzung 83, vom Anzeigepflichtigen sowie von Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, zu den in Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Absatz eins, zu benennen.
  6. (3a)Absatz 3 aDie Darstellung gemäß Abs. 1 muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben sowie die engen Bindungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 benennen, die Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 oder deren enge Verwandte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 zu den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Aufsichtsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen von Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4a aufweisen. Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen kann entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erfüllt sind.Die Darstellung gemäß Absatz eins, muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben sowie die engen Bindungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 benennen, die Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, oder deren enge Verwandte im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 zu den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Aufsichtsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen von Personen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4a aufweisen. Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen kann entfallen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG erfüllt sind.
  7. (4)Absatz 4Es sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 anzugeben:Es sind in der Darstellung gemäß Absatz eins, anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsjene Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3, die auf Grund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers gemäß Abs. 2 Z 3 bis 4a oder des Zielunternehmens zu führen, dessen Geschäfte tatsächlich führen oder Mitglied des Aufsichtsorgans sind;jene Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, die auf Grund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 4a oder des Zielunternehmens zu führen, dessen Geschäfte tatsächlich führen oder Mitglied des Aufsichtsorgans sind;
    2. 2.Ziffer 2jene Personen gemäß § 10 Z 3 – ungeachtet, ob es sich dabei um Gruppenunternehmen gemäß § 10 Z 1 lit. a handelt – die Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.jene Personen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, – ungeachtet, ob es sich dabei um Gruppenunternehmen gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, Litera a, handelt – die Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.
  8. (5)Absatz 5Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegen stehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Abs. 1 gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegen stehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Absatz eins, gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.
In Kraft seit 21.09.2017 bis 31.12.9999
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