§ 5 EKV

EKV - Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden natürlichen Personen sind mit

1.

vollständigem Namen,

2.

Geburtsdatum,

3.

Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit,

4.

Anschrift des Hauptwohnsitzes und

5.

Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit bekannt,

anzugeben.

In Kraft seit 21.09.2017 bis 31.12.9999
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