§ 8 EKV Allgemeine Informationen

EKV - Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsEiner Anzeige sind folgende allgemeinen Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsEin Nachweis über die Identität oder die rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen. Als solcher gelten für natürliche Personen insbesondere Kopien amtlicher Lichtbildausweise und für juristische Personen aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register;
    2. 2.Ziffer 2Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist;
    3. 3.Ziffer 3sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter sowie sonstiger Personen, die tatsächlich die Geschäfte des Anzeigepflichtigen leiten, unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung. Sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung gemäß § 1 PSG oder ein Trust ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Vermögens oder Gewinns teilnehmen;sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter sowie sonstiger Personen, die tatsächlich die Geschäfte des Anzeigepflichtigen leiten, unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung. Sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung gemäß Paragraph eins, PSG oder ein Trust ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Vermögens oder Gewinns teilnehmen;
    4. 4.Ziffer 4eine aktuelle, aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen, sowie, wenn der Anzeigepflichtige einer Gruppe angehört, der Gruppe;
    5. 5.Ziffer 5eine Analyse, ob sich der beabsichtigte Erwerb auf die Fähigkeit des Zielunternehmens auswirken wird, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen;
    6. 6.Ziffer 6eine Erklärung darüber, ob im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eine andere Behörde oder Gericht eine Untersuchung durchführt oder durchgeführt hat. Diese Darstellung hat insbesondere auch die Anschrift und Bezeichnung einer solchen Behörde oder eines solchen Gerichtes und eine Darstellung des jeweiligen Verfahrensstands oder des Ergebnisses solcher Verfahren zu beinhalten. Dies ist soweit als möglich durch amtliche Dokumente zu belegen;
    7. 7.Ziffer 7eine Erklärung, ob beabsichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens auszutauschen und durch welche Personen sie ersetzt werden sollen. Zu den Personen, die der Anzeigepflichtige als Geschäftsleiter einzusetzen beabsichtigt, ist auch anzugeben,
      1. a)Litera awelche Funktionen diese Person im Zielunternehmen ausüben wird und
      2. b)Litera bwie viel Zeit diese Person mindestens der Wahrnehmung ihrer Funktionen im Zielunternehmen widmen wird.
  2. (2)Absatz 2Der Anzeige sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 beizufügen. Lebensläufe haben die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung, sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten. Der Lebenslauf von Personen gemäß Abs. 1 Z 7 hat jedenfalls zu enthalten:Der Anzeige sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 7 beizufügen. Lebensläufe haben die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung, sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten. Der Lebenslauf von Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 7, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen aller ehemaligen Arbeitgeber mit dem Zeitraum der Beschäftigung und einer Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit. Für in den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten ist zu spezifizieren, für welche Geschäftsbereiche die Person verantwortlich war und welche Befugnisse, einschließlich interner Entscheidungsbefugnisse, ihr dabei übertragen waren;
    2. 2.Ziffer 2Angaben, die eine Beurteilung der Erfahrung der Person ermöglichen;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über sonstige relevante Erfahrungen einschließlich der Vertretung des Leitungsorgans eines Unternehmens;
    4. 4.Ziffer 4eine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Geschäftsführungsorgans ist;
    5. 5.Ziffer 5eine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Aufsichtsrats ist oder eine sonstige organschaftliche Kontrollfunktion wahrnimmt.
  3. (3)Absatz 3Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person mit Sitz in einem Drittstaat, die von einer für die Aufsicht über den Finanzsektor zuständigen Behörde im Drittstaat beaufsichtigt wird, sind der Anzeige beizufügen:
    1. 1.Ziffer einseine durch die für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständige Behörde ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung (certificate of good standing), oder wenn eine solche nicht verfügbar ist, ein gleichwertiger Nachweis;
    2. 2.Ziffer 2soweit verfügbar, eine Erklärung der für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständigen Behörde, dass für die Bereitstellung von Informationen, die für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlich sind, keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen;
    3. 3.Ziffer 3allgemeine Informationen zu den Regulierungsvorschriften des Drittstaats, die auf den Anzeigepflichtigen anwendbar sind.
  4. (4)Absatz 4Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, sind der Anzeige beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsstelle, die für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds zuständig ist;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Anlagepolitik einschließlich aller Anlagebeschränkungen;
    3. 3.Ziffer 3der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen. Die sonstigen Angaben gemäß § 5 sind für diese Personen nicht erforderlich;der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen. Die sonstigen Angaben gemäß Paragraph 5, sind für diese Personen nicht erforderlich;
    4. 4.Ziffer 4eine Darstellung des Einflusses, der von dem jeweiligen Ministerium oder der Regierungsabteilung auf das Tagesgeschäft des Fonds und auf das Zielunternehmen ausgeübt wird.
  5. (5)Absatz 5Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-Fonds oder ein Hedgefonds, sind der Anzeige beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsaussagekräftige Angaben über die Wertentwicklung früherer Erwerbe von qualifizierten Beteiligungen an Finanzinstituten durch den Anzeigepflichtigen;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des Anzeigepflichtigen. Die Angaben haben Ausführungen hinsichtlich des Überwachungsprozesses bestehender Investments, der Kriterien, die der Anzeigepflichtige seinen das Zielunternehmen betreffenden Investitionsentscheidungen zu Grunde legt, sowie hinsichtlich der Faktoren, die die geplante Exitstrategie beeinflussen würden, zu enthalten;
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung des Entscheidungsprozesses bei Anlageentscheidungen, einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die diese Entscheidungen treffen. Die sonstigen Angaben gemäß § 5 sind für diese Personen nicht erforderlich;eine Beschreibung des Entscheidungsprozesses bei Anlageentscheidungen, einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die diese Entscheidungen treffen. Die sonstigen Angaben gemäß Paragraph 5, sind für diese Personen nicht erforderlich;
    4. 4.Ziffer 4eine detaillierte Beschreibung der Systeme des Anzeigepflichtigen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie, wenn der Anzeigepflichtige seinen Sitz in einem Drittstaat hat, allgemeine Informationen zu den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen der Anzeigepflichtige unterliegt.
In Kraft seit 21.09.2017 bis 31.12.9999
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