§ 3 EKV Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige

EKV - Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2024

Der Anzeigepflichtige trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in der Anzeige oder auf Verlangen der FMA vorgelegten Informationen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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