Gesamte Rechtsvorschrift EKV

Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

EKV
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Stand der Gesetzesgebung: 04.08.2018

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 EKV Anwendungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und § 19 Abs. 1 und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 20b Abs. 3 BWG sowie auf Anzeigen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, anwendbar. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 BWG, Paragraph 24, Absatz eins und 2 VAG 2016, Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 und Paragraph 19, Absatz eins und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit Paragraph 20 b, Absatz 3, BWG sowie auf Anzeigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, anwendbar.

§ 2 EKV Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 ZaDiG 2018 und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sowie eine Absichtsanzeige gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 BWG, Paragraph 24, Absatz eins und 2 VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, ZaDiG 2018 und Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sowie eine Absichtsanzeige gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.
  2. 2.Ziffer 2„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 24 Abs. 1 oder 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist, oder wer gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 WAG 2018 zu einer Anzeige an die FMA verpflichtet ist, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 BWG, Paragraph 24, Absatz eins, oder 2 VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist, oder wer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 WAG 2018 zu einer Anzeige an die FMA verpflichtet ist, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.
  3. 3.Ziffer 3„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018, ein Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4 lit. a ZaDiG 2018 oder ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgegeben werden soll.„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, VAG 2016, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2018, ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG 2018 oder ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgegeben werden soll.
  4. 4.Ziffer 4„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.
  5. 5.Ziffer 5„Qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.
  6. 6.Ziffer 6„Trust“: die von einer Person (dem Begründer) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften:
    1. a)Litera adas Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;
    2. b)Litera bdie Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;
    3. c)Litera cder Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.
    Die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.
  7. 7.Ziffer 7„Gruppe“: eine Gruppe bestehend aus zwei oder mehr Unternehmen,
    1. a)Litera abei denen es sich um verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB oder § 15 AktG handelt,bei denen es sich um verbundene Unternehmen im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB oder Paragraph 15, AktG handelt,
    2. b)Litera bdie in einen verpflichtend zu erstellenden oder freiwillig erstellten Konzernabschluss einzubeziehen sind oder einbezogen werden, oder
    3. c)Litera cdie einer gemeinsamen konsolidierenden Beaufsichtigung durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten unterliegen, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 4, BGBl. II Nr. 195/2018)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2018,)

§ 3 EKV Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige


§ 3.Paragraph 3,

Der Anzeigepflichtige trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in der Anzeige oder auf Verlangen der FMA vorgelegten Informationen.

§ 4 EKV Einreichung


  1. (1)Absatz einsAnzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen. Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 sind samt den gemäß § 7 Abs. 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG, Paragraph 24, Absatz eins, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen. Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WAG 2018 sind samt den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
  2. (2)Absatz 2Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder die Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 2 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder die Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 2 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
  3. (3)Absatz 3Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.

§ 5 EKV Angaben zur Person: Natürliche Personen


§ 5.Paragraph 5,

Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden natürlichen Personen sind mit

  1. 1.Ziffer einsvollständigem Namen,
  2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
  3. 3.Ziffer 3Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit,
  4. 4.Ziffer 4Anschrift des Hauptwohnsitzes und
  5. 5.Ziffer 5Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit bekannt,
anzugeben.

§ 6 EKV Angaben zur Person: Nicht natürliche Personen und Personenverbände


§ 6.Paragraph 6,

Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts sind mit

  1. 1.Ziffer einsFirma oder Bezeichnung,
  2. 2.Ziffer 2Rechtsform,
  3. 3.Ziffer 3Sitz und Sitzland,
  4. 4.Ziffer 4Verwaltungssitz und
  5. 5.Ziffer 5der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,
anzugeben.

2. Abschnitt Vorzulegende Informationen

§ 7 EKV Allgemeines


  1. (1)Absatz einsEiner Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG, Paragraph 24, Absatz eins, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den Paragraphen 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.
  2. (2)Absatz 2Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 sind die folgenden Informationen beizufügen:Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WAG 2018 sind die folgenden Informationen beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsInformationen gemäß Art. 3 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, ausgenommenInformationen gemäß Artikel 3 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, ausgenommen
      1. a)Litera agemäß Art. 4 Buchstabe e, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe g, Art. 6 Buchstabe f, Art. 7 Buchstabe b, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 undgemäß Artikel 4, Buchstabe e, Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe g, Artikel 6, Buchstabe f, Artikel 7, Buchstabe b, Artikel 8, Absatz eins und Artikel 9, Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 und
      2. b)Litera bgemäß Art. 4 Buchstaben a und b, Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a und b, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt;gemäß Artikel 4, Buchstaben a und b, Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a und b, Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt;
    2. 2.Ziffer 2Informationen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbs.Informationen gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbs.
    Die §§ 5 und 6 finden auf Anzeigen nach diesem Absatz keine Anwendung. Ist der Anzeigepflichtige ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen. Unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 müssen Informationen nicht erneut vorgelegt werden, wenn der Anzeigepflichtige eine Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 unterzeichnet, in der auch bestätigt wird, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.Die Paragraphen 5 und 6 finden auf Anzeigen nach diesem Absatz keine Anwendung. Ist der Anzeigepflichtige ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend Paragraph 3, zurechnen lassen. Unter den Voraussetzungen des Artikel 13, Absatz 3, Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 müssen Informationen nicht erneut vorgelegt werden, wenn der Anzeigepflichtige eine Erklärung gemäß Artikel 13, Absatz 3, Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 unterzeichnet, in der auch bestätigt wird, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.
  3. (3)Absatz 3Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
      1. a)Litera a§ 8 Abs. 1 Z 5 bis 7,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7,
      2. b)Litera b§ 8 Abs. 2,Paragraph 8, Absatz 2,,
      3. c)Litera c§ 9 Abs. 1 Z 1 ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7,Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ausschließlich über Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7,,
      4. d)Litera d§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,Paragraph 9, Absatz 3,, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,
      5. e)Litera e§ 11 Abs. 1 bis 2b und 3a,Paragraph 11, Absatz eins bis 2b und 3a,
      6. f)Litera f§ 13 undParagraph 13, und
      7. g)Litera g§ 14Paragraph 14,
      beizufügen. Ein Kreditinstitut, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist und das eine Beteiligung an diesem Zentralinstitut anzeigt, muss nur den Umfang der geplanten Beteiligung angeben;
    2. 1a.Ziffer eins aein Unternehmen, das gemeinsam mit dem Zielunternehmen der konsolidierenden Beaufsichtigung durch die FMA unterliegt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
      1. a)Litera aZ 1,Ziffer eins,,
      2. b)Litera b§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 3,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
      3. c)Litera c§ 8 Abs. 1 Z 4 mit der Maßgabe, dass Angaben zu den geschäftlichen Aktivitäten der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, nicht erforderlich sind,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, mit der Maßgabe, dass Angaben zu den geschäftlichen Aktivitäten der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, nicht erforderlich sind,
      4. d)Litera d§ 8 Abs. 3 bis 5,Paragraph 8, Absatz 3 bis 5,
      5. e)Litera e§ 9 undParagraph 9, und
      6. f)Litera f§ 11 beizufügen;Paragraph 11, beizufügen;
    (Anm.: Z 1b aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 195/2018)Anmerkung, Ziffer eins b, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2018,)
    1. 2.Ziffer 2ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäßein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 13, Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 Sitzung 37, mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
      1. a)Litera aZ 1,Ziffer eins,,
      2. b)Litera b§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 4,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
      3. c)Litera c§ 9 Abs. 1 bis 2 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7, sowieParagraph 9, Absatz eins bis 2 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7,, sowie
      4. d)Litera d§ 9 Abs. 1 Z 4 und §§ 10 bis 12 außer § 10 Z 1 lit. dParagraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraphen 10 bis 12 außer Paragraph 10, Ziffer eins, Litera d,
      beizufügen;
    2. 3.Ziffer 3ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen;ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend Paragraph 3, zurechnen lassen;
    3. 4.Ziffer 4eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Informationen vorzulegen. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Informationen vorzulegen. Die in Absatz 3, Ziffer eins und 4 genannten Unternehmen haben die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen in den letzten sieben Jahren bereits an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Abs. 1 nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, hat er in der Anzeige zu bestätigen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind und trägt entsprechend § 3 die Verantwortung für die nicht erneut vorgelegten Informationen. In der Anzeige ist diesfalls für jede nicht erneut vorgelegte Information anzugeben:Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen in den letzten sieben Jahren bereits an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Absatz eins, nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, hat er in der Anzeige zu bestätigen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind und trägt entsprechend Paragraph 3, die Verantwortung für die nicht erneut vorgelegten Informationen. In der Anzeige ist diesfalls für jede nicht erneut vorgelegte Information anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsder Name des Unternehmens, das die Information der FMA übermittelt hat;
    2. 2.Ziffer 2das Datum, an dem die Information der FMA übermittelt worden ist; sowie
    3. 3.Ziffer 3Angaben, die eine sofortige und eindeutige Zuordnung der Information erlauben, das sind
      1. a)Litera adie von der FMA bekannt gegebene Geschäftszahl,
      2. b)Litera bbei Meldungen auf Grund einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigen auf Grund einer gesetzlichen Anzeigepflicht, für die von der FMA keine Geschäftszahl bekannt gegeben worden ist, eine Angabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der sich die Meldepflicht oder die Anzeigepflicht ergibt, oder
      3. c)Litera cwenn die Information in einem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, an die FMA übermittelt worden ist, die Geschäftszahl, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Angaben mit vergleichbarem Identifikationscharakter.wenn die Information in einem Verfahren gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, an die FMA übermittelt worden ist, die Geschäftszahl, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Angaben mit vergleichbarem Identifikationscharakter.
  6. (6)Absatz 6Anstelle der Vorlage von im Firmenbuch gemäß § 1 Abs. 1 FBG verfügbaren Informationen kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden.Anstelle der Vorlage von im Firmenbuch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, FBG verfügbaren Informationen kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden.

§ 8 EKV Allgemeine Informationen


  1. (1)Absatz einsEiner Anzeige sind folgende allgemeinen Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsEin Nachweis über die Identität oder die rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen. Als solcher gelten für natürliche Personen insbesondere Kopien amtlicher Lichtbildausweise und für juristische Personen aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register;
    2. 2.Ziffer 2Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist;
    3. 3.Ziffer 3sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter sowie sonstiger Personen, die tatsächlich die Geschäfte des Anzeigepflichtigen leiten, unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung. Sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung gemäß § 1 PSG oder ein Trust ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Vermögens oder Gewinns teilnehmen;sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter sowie sonstiger Personen, die tatsächlich die Geschäfte des Anzeigepflichtigen leiten, unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung. Sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung gemäß Paragraph eins, PSG oder ein Trust ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Vermögens oder Gewinns teilnehmen;
    4. 4.Ziffer 4eine aktuelle, aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen, sowie, wenn der Anzeigepflichtige einer Gruppe angehört, der Gruppe;
    5. 5.Ziffer 5eine Analyse, ob sich der beabsichtigte Erwerb auf die Fähigkeit des Zielunternehmens auswirken wird, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen;
    6. 6.Ziffer 6eine Erklärung darüber, ob im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eine andere Behörde oder Gericht eine Untersuchung durchführt oder durchgeführt hat. Diese Darstellung hat insbesondere auch die Anschrift und Bezeichnung einer solchen Behörde oder eines solchen Gerichtes und eine Darstellung des jeweiligen Verfahrensstands oder des Ergebnisses solcher Verfahren zu beinhalten. Dies ist soweit als möglich durch amtliche Dokumente zu belegen;
    7. 7.Ziffer 7eine Erklärung, ob beabsichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens auszutauschen und durch welche Personen sie ersetzt werden sollen. Zu den Personen, die der Anzeigepflichtige als Geschäftsleiter einzusetzen beabsichtigt, ist auch anzugeben,
      1. a)Litera awelche Funktionen diese Person im Zielunternehmen ausüben wird und
      2. b)Litera bwie viel Zeit diese Person mindestens der Wahrnehmung ihrer Funktionen im Zielunternehmen widmen wird.
  2. (2)Absatz 2Der Anzeige sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 beizufügen. Lebensläufe haben die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung, sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten. Der Lebenslauf von Personen gemäß Abs. 1 Z 7 hat jedenfalls zu enthalten:Der Anzeige sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 7 beizufügen. Lebensläufe haben die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung, sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten. Der Lebenslauf von Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 7, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen aller ehemaligen Arbeitgeber mit dem Zeitraum der Beschäftigung und einer Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit. Für in den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten ist zu spezifizieren, für welche Geschäftsbereiche die Person verantwortlich war und welche Befugnisse, einschließlich interner Entscheidungsbefugnisse, ihr dabei übertragen waren;
    2. 2.Ziffer 2Angaben, die eine Beurteilung der Erfahrung der Person ermöglichen;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über sonstige relevante Erfahrungen einschließlich der Vertretung des Leitungsorgans eines Unternehmens;
    4. 4.Ziffer 4eine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Geschäftsführungsorgans ist;
    5. 5.Ziffer 5eine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Aufsichtsrats ist oder eine sonstige organschaftliche Kontrollfunktion wahrnimmt.
  3. (3)Absatz 3Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person mit Sitz in einem Drittstaat, die von einer für die Aufsicht über den Finanzsektor zuständigen Behörde im Drittstaat beaufsichtigt wird, sind der Anzeige beizufügen:
    1. 1.Ziffer einseine durch die für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständige Behörde ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung (certificate of good standing), oder wenn eine solche nicht verfügbar ist, ein gleichwertiger Nachweis;
    2. 2.Ziffer 2soweit verfügbar, eine Erklärung der für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständigen Behörde, dass für die Bereitstellung von Informationen, die für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlich sind, keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen;
    3. 3.Ziffer 3allgemeine Informationen zu den Regulierungsvorschriften des Drittstaats, die auf den Anzeigepflichtigen anwendbar sind.
  4. (4)Absatz 4Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, sind der Anzeige beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsstelle, die für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds zuständig ist;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Anlagepolitik einschließlich aller Anlagebeschränkungen;
    3. 3.Ziffer 3der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen. Die sonstigen Angaben gemäß § 5 sind für diese Personen nicht erforderlich;der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen. Die sonstigen Angaben gemäß Paragraph 5, sind für diese Personen nicht erforderlich;
    4. 4.Ziffer 4eine Darstellung des Einflusses, der von dem jeweiligen Ministerium oder der Regierungsabteilung auf das Tagesgeschäft des Fonds und auf das Zielunternehmen ausgeübt wird.
  5. (5)Absatz 5Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-Fonds oder ein Hedgefonds, sind der Anzeige beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsaussagekräftige Angaben über die Wertentwicklung früherer Erwerbe von qualifizierten Beteiligungen an Finanzinstituten durch den Anzeigepflichtigen;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des Anzeigepflichtigen. Die Angaben haben Ausführungen hinsichtlich des Überwachungsprozesses bestehender Investments, der Kriterien, die der Anzeigepflichtige seinen das Zielunternehmen betreffenden Investitionsentscheidungen zu Grunde legt, sowie hinsichtlich der Faktoren, die die geplante Exitstrategie beeinflussen würden, zu enthalten;
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung des Entscheidungsprozesses bei Anlageentscheidungen, einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die diese Entscheidungen treffen. Die sonstigen Angaben gemäß § 5 sind für diese Personen nicht erforderlich;eine Beschreibung des Entscheidungsprozesses bei Anlageentscheidungen, einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die diese Entscheidungen treffen. Die sonstigen Angaben gemäß Paragraph 5, sind für diese Personen nicht erforderlich;
    4. 4.Ziffer 4eine detaillierte Beschreibung der Systeme des Anzeigepflichtigen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie, wenn der Anzeigepflichtige seinen Sitz in einem Drittstaat hat, allgemeine Informationen zu den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen der Anzeigepflichtige unterliegt.

§ 9 EKV Informationen zur Zuverlässigkeit


  1. (1)Absatz einsDer Anzeigepflichtige hat bei der Anzeige anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsob gegen ihn
      1. a)Litera aein Ermittlungsverfahren wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird oder
      2. b)Litera bzu einem früheren Zeitpunkt ein gerichtliches Strafverfahren geführt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2ob gegen ihn im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Strafe oder Ermahnung in den letzten fünf Jahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist;
    3. 3.Ziffer 3ob er als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, Ausgleichsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war, sofern der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
    4. 3a.Ziffer 3 aob gegen ihn als Schuldner ein Exekutionsverfahren anhängig ist oder im letzten Jahr Exekutionsmaßnahmen gesetzt worden sind;
    5. 4.Ziffer 4ob eine Aufsichtsbehörde, deren Aufsicht er untersteht oder unterstand, gegen ihn in den letzten zehn Jahren eine Untersuchung eingeleitet oder eine Maßnahme ergriffen hat und ob und wie ein solches Verfahren abgeschlossen wurde;
    6. 5.Ziffer 5ob ihm eine Eintragung, Genehmigung, Bewilligung, Mitgliedschaft oder Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren durch eine Behörde, ein Gericht, einen sonstigen Selbstverwaltungskörper oder eine berufliche Vertretung nicht erteilt, entzogen, untersagt oder aufgehoben worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird;
    7. 6.Ziffer 6ob er in den letzten fünf Jahren als Arbeitnehmer gekündigt oder entlassen wurde, oder als Treuhänder, Stiftungsvorstand (§ 14 Abs. 1 PSG), Trustee (§ 2 Z 6) oder in einer vergleichbaren Vertrauensstellung abberufen wurde;ob er in den letzten fünf Jahren als Arbeitnehmer gekündigt oder entlassen wurde, oder als Treuhänder, Stiftungsvorstand (Paragraph 14, Absatz eins, PSG), Trustee (Paragraph 2, Ziffer 6,) oder in einer vergleichbaren Vertrauensstellung abberufen wurde;
    8. 7.Ziffer 7ob der Anzeigepflichtige im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren
      1. a)Litera aals Partei an einem Verwaltungsverfahren oder einem zivilgerichtlichen Verfahren beteiligt war, wenn das Verfahren geeignet ist, alleine oder gemeinsam mit anderen Informationen die Integrität des Anzeigepflichtigen in Zweifel zu ziehen, oder
      2. b)Litera bgegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, einschließlich eines Ausschlusses als Leitungsorgan.
  2. (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b nicht anzugeben sind Strafverfahren, die aus rechtlichen Gründen oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind. Nicht anzugeben sind weiters Strafverfahren, die durch Rücktritt von der Verfolgung beendet wurden, wenn nach dem Rücktritt von der Verfolgung fünf Jahre vergangen sind, sowie Verurteilungen, die getilgt wurden.Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, nicht anzugeben sind Strafverfahren, die aus rechtlichen Gründen oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind. Nicht anzugeben sind weiters Strafverfahren, die durch Rücktritt von der Verfolgung beendet wurden, wenn nach dem Rücktritt von der Verfolgung fünf Jahre vergangen sind, sowie Verurteilungen, die getilgt wurden.
  3. (3)Absatz 3Der Anzeigepflichtige hat ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit einer Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 oder 7 als Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut durch eine für deren Aufsicht zuständige Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat weiters zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente, aus denen auch das Ergebnis der Prüfung hervorgeht, sind der Anzeige beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.Der Anzeigepflichtige hat ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit einer Person gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, oder 7 als Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut durch eine für deren Aufsicht zuständige Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat weiters zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente, aus denen auch das Ergebnis der Prüfung hervorgeht, sind der Anzeige beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.
  4. (4)Absatz 4Wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, sind die gemäß Abs. 1 erforderlichen Angaben auch hinsichtlich jedem Unternehmen gemäß § 10 Z 2 und jeder Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 zu machen. Wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um keine natürliche Person handelt, sind die gemäß Abs. 1 erforderlichen Angaben auch hinsichtlich aller Unternehmen, die vom Anzeigepflichtigen kontrolliert werden, hinsichtlich aller Personen und Gesellschaften, die einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können und hinsichtlich jeder Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 und 7 zu machen. Sind auf Grund dieses Absatzes zu übermittelnde Informationen für den Anzeigepflichtigen nicht verfügbar, so hat er dies zu begründen.Wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, sind die gemäß Absatz eins, erforderlichen Angaben auch hinsichtlich jedem Unternehmen gemäß Paragraph 10, Ziffer 2 und jeder Person gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, zu machen. Wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um keine natürliche Person handelt, sind die gemäß Absatz eins, erforderlichen Angaben auch hinsichtlich aller Unternehmen, die vom Anzeigepflichtigen kontrolliert werden, hinsichtlich aller Personen und Gesellschaften, die einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können und hinsichtlich jeder Person gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 zu machen. Sind auf Grund dieses Absatzes zu übermittelnde Informationen für den Anzeigepflichtigen nicht verfügbar, so hat er dies zu begründen.
  5. (5)Absatz 5Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sind mittels Strafregisterbescheinigung oder einem vergleichbaren ausländischen Nachweis zu belegen. Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 7 sind mittels behördlicher Bescheinigungen, soweit verfügbar, zu belegen.Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind mittels Strafregisterbescheinigung oder einem vergleichbaren ausländischen Nachweis zu belegen. Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 7 sind mittels behördlicher Bescheinigungen, soweit verfügbar, zu belegen.

§ 10 EKV Beteiligungsverhältnisse und Gruppenzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten


§ 10.Paragraph 10,

Einer Anzeige sind folgende Angaben zu den direkten und indirekten Beteiligungsverhältnissen, zur Gruppenzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen beizufügen:

  1. 1.Ziffer einssofern der Anzeigepflichtige einer Gruppe angehört,
    1. a)Litera aeine aussagekräftige Darstellung der Gruppenstruktur mit einem Organigramm unter Angabe jedes Gruppenunternehmens, der von diesen an anderen Gruppenunternehmen jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent sowie der nicht gruppenangehörigen Personen und Gesellschaften, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Gruppenunternehmen oder auf die Aktivitäten der Gesamtgruppe ausüben können;
    2. b)Litera beine Aufstellung der Gruppenunternehmen, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, beaufsichtigt werden, sowie die Bezeichnung und Anschrift der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden;
    3. c)Litera ceine Darstellung der wesentlichen Beziehungen zwischen den Gruppenunternehmen gemäß lit. b und den sonstigen Gruppenunternehmen;eine Darstellung der wesentlichen Beziehungen zwischen den Gruppenunternehmen gemäß Litera b und den sonstigen Gruppenunternehmen;
    4. d)Litera deine Analyse der Auswirkungen, die der beabsichtigte Erwerb auf die Konsolidierungskreise für Zwecke der konsolidierten Beaufsichtigung in der Gruppe haben würde, und zwar sowohl auf voll- als auch auf teilkonsolidierter Basis.
    Bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern;
  2. 2.Ziffer 2sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat oder die er in den letzten 10 Jahren geführt hat oder über die er in den letzten 10 Jahren Kontrolle hatte. Dabei ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat;
  3. 3.Ziffer 3sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften und Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen sowie Trusts,
    1. a)Litera adie an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 vH der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten, unter Angabe der Höhe der jeweiligen Kapital- und Stimmrechte,
    2. b)Litera bdie unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können, unter Angabe der Gründe für den maßgeblichen Einfluss,
    3. c)Litera cdie, sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung oder ein Trust ist, an der Verteilung dessen Vermögens oder Gewinns in Höhe von mindestens 10 vH teilnehmen, unter Angabe der Höhe der Beteiligung an der Verteilung, oder
    4. d)Litera ddie nicht unter lit. a bis c fallen, aber wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG sind, unter Angabe der Gründe für das wirtschaftliche Eigentum sowie dessen Umfang.die nicht unter Litera a bis c fallen, aber wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG sind, unter Angabe der Gründe für das wirtschaftliche Eigentum sowie dessen Umfang.
    Nach dieser Ziffer nicht zu benennen sind Unternehmen, Personen und Gesellschaften gemäß Z 1 lit. a. Bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.Nach dieser Ziffer nicht zu benennen sind Unternehmen, Personen und Gesellschaften gemäß Ziffer eins, Litera a, Bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.

§ 11 EKV Relevante Geschäftsbeziehungen, familiäre Bindungen und sonstige relevante Beziehungen sowie Erwerbsinteressen


  1. (1)Absatz einsDer Anzeige ist eine Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung beizufügen.
  2. (2)Absatz 2Die Darstellung gemäß Abs. 1 muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben, die der Anzeigepflichtige, ein mit ihm in einer Gruppe verbundenes Unternehmen, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, das jeweils anzugeben ist, oder eine Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zuDie Darstellung gemäß Absatz eins, muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben, die der Anzeigepflichtige, ein mit ihm in einer Gruppe verbundenes Unternehmen, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, das jeweils anzugeben ist, oder eine Person gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, zu
    1. 1.Ziffer einsdem Zielunternehmen,
    2. 2.Ziffer 2den mit dem Zielunternehmen in einer Gruppe verbundenen Unternehmen,
    3. 3.Ziffer 3den Inhabern von Kapitalanteilen am Zielunternehmen unter Angabe der Höhe der Kapitalanteile,
    4. 4.Ziffer 4den Inhabern von Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile,
    5. 4a.Ziffer 4 asonstigen Personen, die gemäß Abs. 2a zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt sind, unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile, zu deren Ausübung die Person berechtigt ist,sonstigen Personen, die gemäß Absatz 2 a, zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt sind, unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile, zu deren Ausübung die Person berechtigt ist,
    6. 5.Ziffer 5den Geschäftsleitern des Zielunternehmens und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich führen und
    7. 6.Ziffer 6den Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Zielunternehmens
    unterhält.
  3. (2a)Absatz 2 aFür die Zwecke des Abs. 2 Z 4a ist zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt:Für die Zwecke des Absatz 2, Ziffer 4 a, ist zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt:
    1. 1.Ziffer einswer mit einem Anteilsinhaber eine Vereinbarung getroffen hat, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Verwaltung des Zielunternehmens zu verfolgen, sodass die gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich auszuüben sind;
    2. 2.Ziffer 2wer mit einem Anteilsinhaber eine Vereinbarung getroffen hat, wonach Stimmrechte gegen Gegenleistung zeitweilig auf ihn übertragen werden;
    3. 3.Ziffer 3wem eine Beteiligung am Zielunternehmen als Sicherheit übertragen worden ist, sofern er zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt ist und die Absicht bekundet hat, die Stimmrechte auszuüben;
    4. 4.Ziffer 4zu wessen Gunsten ein Nießbrauch an einer Beteiligung bestellt ist, sofern der Nießbrauch zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt;
    5. 5.Ziffer 5wer ein Unternehmen kontrolliert, das Stimmrechtsanteile hält oder das gemäß Z 1 bis 4 zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt ist;wer ein Unternehmen kontrolliert, das Stimmrechtsanteile hält oder das gemäß Ziffer eins bis 4 zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt ist;
    6. 6.Ziffer 6wer Aktien des Zielunternehmens für Aktionäre verwahrt und die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben darf, solange keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
    7. 7.Ziffer 7für wessen Rechnung Anteile durch einen Dritten gehalten werden;
    8. 8.Ziffer 8wer als Bevollmächtigter zur Ausübung von Stimmrechten nach eigenem Ermessen befugt ist, solange keine besonderen Weisungen der Anteilsinhaber vorliegen.
  4. (2b)Absatz 2 bDie Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen gemäß Abs. 2 kann in der Darstellung gemäß Abs. 1 entfallen:Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen gemäß Absatz 2, kann in der Darstellung gemäß Absatz eins, entfallen:
    1. 1.Ziffer einsbei Geschäftsbeziehungen, an denen eine natürliche Person beteiligt ist und bei finanziellen Interessen natürlicher Personen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erfüllt sind;bei Geschäftsbeziehungen, an denen eine natürliche Person beteiligt ist und bei finanziellen Interessen natürlicher Personen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG erfüllt sind;
    2. 2.Ziffer 2bei Krediten, Vorschüssen, Dauerschuldverhältnissen und anderen Rechtsgeschäften, die jeweils zwischen nicht natürlichen Personen bestehen, wenn das angemessene Entgelt, bei Dauerschuldverhältnissen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert, 50 000 Euro oder 2 % der jährlichen Umsatzerlöse des Zielunternehmens, je nachdem welcher Wert niedriger ist, nicht übersteigt.
    Für die Zwecke der Berechnung der Betragsgrenzen in Z 1 und 2 sind alle Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen zwischen denselben Personen zusammenzurechnen.Für die Zwecke der Berechnung der Betragsgrenzen in Ziffer eins und 2 sind alle Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen zwischen denselben Personen zusammenzurechnen.
  5. (3)Absatz 3Enge Bindungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83, vom Anzeigepflichtigen sowie von Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zu den in Abs. 2 Z 3 bis 6 genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 zu benennen.Enge Bindungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 26 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 Sitzung 83, vom Anzeigepflichtigen sowie von Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, zu den in Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Absatz eins, zu benennen.
  6. (3a)Absatz 3 aDie Darstellung gemäß Abs. 1 muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben sowie die engen Bindungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 benennen, die Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 oder deren enge Verwandte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 zu den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Aufsichtsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen von Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4a aufweisen. Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen kann entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erfüllt sind.Die Darstellung gemäß Absatz eins, muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben sowie die engen Bindungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 benennen, die Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, oder deren enge Verwandte im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 zu den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Aufsichtsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen von Personen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4a aufweisen. Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen kann entfallen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG erfüllt sind.
  7. (4)Absatz 4Es sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 anzugeben:Es sind in der Darstellung gemäß Absatz eins, anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsjene Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3, die auf Grund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers gemäß Abs. 2 Z 3 bis 4a oder des Zielunternehmens zu führen, dessen Geschäfte tatsächlich führen oder Mitglied des Aufsichtsorgans sind;jene Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, die auf Grund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 4a oder des Zielunternehmens zu führen, dessen Geschäfte tatsächlich führen oder Mitglied des Aufsichtsorgans sind;
    2. 2.Ziffer 2jene Personen gemäß § 10 Z 3 – ungeachtet, ob es sich dabei um Gruppenunternehmen gemäß § 10 Z 1 lit. a handelt – die Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.jene Personen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, – ungeachtet, ob es sich dabei um Gruppenunternehmen gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, Litera a, handelt – die Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.
  8. (5)Absatz 5Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegen stehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Abs. 1 gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegen stehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Absatz eins, gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.

§ 12 EKV Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen


  1. (1)Absatz einsDer Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.
  2. (2)Absatz 2Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Abs. 1 folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten:Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Absatz eins, folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsJahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre;
    2. 2.Ziffer 2Berichte über die Jahresabschlussprüfung der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese auf Grund gesetzlicher Bestimmungen durch einen Abschlussprüfer zu prüfen waren oder durch einen Abschlussprüfer geprüft wurden;
    3. 3.Ziffer 3sonstige Unterlagen, die beim Firmenbuchgericht (§ 277 Abs. 1 UGB) oder beim zuständigen ausländischen Register gemeinsam mit den Jahresabschlüssen gemäß Z 1 eingereicht werden mussten;sonstige Unterlagen, die beim Firmenbuchgericht (Paragraph 277, Absatz eins, UGB) oder beim zuständigen ausländischen Register gemeinsam mit den Jahresabschlüssen gemäß Ziffer eins, eingereicht werden mussten;
    4. 4.Ziffer 4wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, eine aktuelle Aufstellung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht aus den Jahresabschlüssen und Lageberichten gemäß Z 1 hervorgehen.wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, eine aktuelle Aufstellung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht aus den Jahresabschlüssen und Lageberichten gemäß Ziffer eins, hervorgehen.
    Ist ein bilanzierender Anzeigepflichtiger in einen Konzern eingebunden, sind mit der Anzeige die Informationen gemäß Z 1 bis 3 auch für den Konzernabschluss des Gesamtkonzerns, soweit ein solcher zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, sowie für den Teilkonzernabschluss des Anzeigepflichtigen als Mutterunternehmen, soweit ein solcher Teilkonzernabschluss zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, vorzulegen.Ist ein bilanzierender Anzeigepflichtiger in einen Konzern eingebunden, sind mit der Anzeige die Informationen gemäß Ziffer eins bis 3 auch für den Konzernabschluss des Gesamtkonzerns, soweit ein solcher zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, sowie für den Teilkonzernabschluss des Anzeigepflichtigen als Mutterunternehmen, soweit ein solcher Teilkonzernabschluss zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, vorzulegen.
  3. (2a)Absatz 2 aWar ein bilanzierungspflichtiger Anzeigepflichtiger nicht für die vergangenen drei Geschäftsjahre zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, sind für drei Geschäftsjahre, beginnend mit dem laufenden Geschäftsjahr, Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen. Der Plan-Jahresabschluss besteht aus Planbilanz, Plan-Gewinn- und -Verlustrechnung sowie Finanzplan und legt die zugrunde gelegten Planungsannahmen offen. Für jeden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegten Jahresabschluss reduziert sich der Zeitraum, für den Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen sind, um ein Jahr.War ein bilanzierungspflichtiger Anzeigepflichtiger nicht für die vergangenen drei Geschäftsjahre zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, sind für drei Geschäftsjahre, beginnend mit dem laufenden Geschäftsjahr, Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen. Der Plan-Jahresabschluss besteht aus Planbilanz, Plan-Gewinn- und -Verlustrechnung sowie Finanzplan und legt die zugrunde gelegten Planungsannahmen offen. Für jeden gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorgelegten Jahresabschluss reduziert sich der Zeitraum, für den Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen sind, um ein Jahr.
  4. (3)Absatz 3Bei nicht bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Abs. 1 folgende Angaben und Unterlagen enthalten:Bei nicht bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Absatz eins, folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine vollständige Aufzählung und Beschreibung der Einkommensquellen,
    2. 2.Ziffer 2eine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten,
    3. 2a.Ziffer 2 aeine aktuelle Aufstellung aller Sicherheiten und Bürgschaften, die vom Anzeigepflichtigen bestellt oder eingegangen worden sind oder die für Verbindlichkeiten des Anzeigepflichtigen bestellt oder eingegangen worden sind und
    4. 3.Ziffer 3sofern eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht oder der Anzeigepflichtige diese freiwillig abgegeben hat, die Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide der letzten drei Kalenderjahre.
  5. (4)Absatz 4Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört sowie in Bezug auf die Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen gemäß Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.

§ 13 EKV Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen


  1. (1)Absatz einsDer Anzeige ist eine aussagekräftige Darstellung beizufügen über:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen;
    2. 2.Ziffer 2sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffene Vereinbarungen und Verträge;
    3. 3.Ziffer 3gemeinsame Handlungen und angestrebte Vereinbarungen, jeweils mit Personen, die am Zielunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung halten oder erwerben;
    4. 4.Ziffer 4den Erwerbspreis gemäß Abs. 3 und die Kriterien, anhand derer der Erwerbspreis bestimmt wurde;den Erwerbspreis gemäß Absatz 3 und die Kriterien, anhand derer der Erwerbspreis bestimmt wurde;
    5. 5.Ziffer 5sofern der Anzeigepflichtige eine direkte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, den Marktwert der Anteile des Zielunternehmens, jeweils vor und nach dem beabsichtigten Erwerb. Die Kriterien, anhand derer der Marktwert bestimmt wurde, sind zu erläutern. Eine Differenz zwischen Erwerbspreis gemäß Z 4 und Marktwert ist zu begründen.sofern der Anzeigepflichtige eine direkte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, den Marktwert der Anteile des Zielunternehmens, jeweils vor und nach dem beabsichtigten Erwerb. Die Kriterien, anhand derer der Marktwert bestimmt wurde, sind zu erläutern. Eine Differenz zwischen Erwerbspreis gemäß Ziffer 4 und Marktwert ist zu begründen.
    Die Angaben zu Z 1 bis 3 sind durch geeignete Nachweise zu belegen.Die Angaben zu Ziffer eins bis 3 sind durch geeignete Nachweise zu belegen.
  2. (2)Absatz 2Die Angaben über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel gemäß Abs. 1 Z 1 haben zu enthalten:Die Angaben über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einssoweit Eigenmittel für den Erwerb eingesetzt werden, Angaben zu Ursprung und Verfügbarkeit der Mittel. Es ist durch geeignete Nachweise zu belegen, dass mit dem beabsichtigten Erwerb kein Versuch der Geldwäscherei unternommen wird;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den Zahlungsmitteln sowie den Zahlungssystemen, die für den beabsichtigten Erwerb verwendet werden sollen;
    3. 3.Ziffer 3wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine juristische Person handelt, Angaben über den Zugang des Anzeigepflichtigen zu Finanzmärkten, über die Mittel erlangt worden sind oder erlangt werden sollen, die zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt werden sollen, einschließlich näherer Angaben über die dabei verwendeten Finanzinstrumente;
    4. 4.Ziffer 4im Hinblick auf Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, Angaben zu Fälligkeit und sonstigen wesentlichen Vertragsbedingungen, zu Besicherungen, Bürgschaften sowie zu den Einnahmequellen, die verwendet werden sollen, um die Fremdmittel zurückzuzahlen. Die jeweiligen Gläubiger sind zu benennen. Wenn es sich bei den Gläubigern um keine Unternehmen handelt, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten beaufsichtigt werden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, sind nähere Angaben zum Ursprung der Fremdmittel zu machen;
    5. 5.Ziffer 5Informationen zu allen finanziellen Vereinbarungen des Anzeigepflichtigen mit anderen Anteilsinhabern des Zielunternehmens;
    6. 6.Ziffer 6nähere Angaben zu den Vermögenswerten einschließlich Vermögenswerten des Zielunternehmens, die zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs veräußert werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Als Erwerbspreis im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist anzugeben:Als Erwerbspreis im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, ist anzugeben:
    1. 1.Ziffer einswenn der Anzeigepflichtige eine direkte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, der Erwerbspreis der Beteiligung am Zielunternehmen;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Anzeigepflichtige eine indirekte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, indem er eine sonstige direkte Beteiligung erwirbt oder erhöht, der Erwerbspreis für die direkt erworbene oder erhöhte sonstige Beteiligung;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Anzeigepflichtige eine indirekte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, ohne dass er dabei eine sonstige direkte Beteiligung erwirbt oder erhöht, ist kein Erwerbspreis anzugeben.

§ 14 EKV Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne


  1. (1)Absatz einsWenn der Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung Kapital- oder Stimmrechtsanteile von mehr als 50 vH am Zielunternehmen oder anderweitig die Kontrolle über das Zielunternehmen erlangt, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung (Abs. 2), zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Abs. 3) sowie zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens (Abs. 4) zu enthalten.Wenn der Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung Kapital- oder Stimmrechtsanteile von mehr als 50 vH am Zielunternehmen oder anderweitig die Kontrolle über das Zielunternehmen erlangt, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung (Absatz 2,), zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Absatz 3,) sowie zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens (Absatz 4,) zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Beteiligungserwerbs und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. Diese umfassen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie geschäftsstrategischen Ziele und Überlegungen für den Beteiligungserwerb;
    2. 2.Ziffer 2die mittelfristigen Vermögens-, Finanz- und Ertragsziele;
    3. 3.Ziffer 3die angestrebten Synergieeffekte im Zielunternehmen;
    4. 4.Ziffer 4die mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten einschließlich Neuausrichtungen bei angebotenen Leistungen, Zielpublikum und der Neuzuweisung von Ressourcen mit Auswirkungen auf das Zielunternehmen;
    5. 5.Ziffer 5eine geplante Änderung in der Finanzstruktur des Zielunternehmens;
    6. 6.Ziffer 6allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Gruppenstruktur des Erwerbers. Dies hat eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmen der Gruppe sowie eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur Führung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen innerhalb der Gruppe zu enthalten;
    7. 7.Ziffer 7Ausführungen zur Bereitschaft und wirtschaftlichen Fähigkeit, dem Zielunternehmen zukünftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen, die Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Finanzpläne für jeweils die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für die Gruppe. Diese haben insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie prognostizierten Kapitalkennziffern,
    2. 1a.Ziffer eins adie erwarteten aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen und Solvabilitätsquoten,
    3. 2.Ziffer 2die Angaben zur Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen einschließlich Kreditrisiko, Marktrisiko, operativem Risiko und sonstigen wesentlichen Risiken und
    4. 3.Ziffer 3einen Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte
    zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens haben alle wesentlichen Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens zu enthalten und dabei insbesondere Folgendes anzuführen und zu beschreiben:
    1. 1.Ziffer einsdie Zusammensetzung und Aufgabenbereiche der Unternehmensorgane und der von ihnen eingesetzten zentralen Ausschüsse, wobei – soweit vorhanden – der Unternehmensführungsausschuss, der Risikoausschuss, der Prüfungsausschuss und der Vergütungsausschuss jedenfalls zu den zentralen Ausschüssen zählen;
    2. 2.Ziffer 2die Rechnungslegungsmethoden und Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse sowie wesentliche Änderungen dieser Methoden und Verfahren. Diese Ausführungen haben auch Angaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der internen Revision, der Compliance-Funktion, der Geldwäscheprävention und dem Risikomanagement sowie hinsichtlich Änderungen bei leitenden Mitarbeitern einschließlich des Leiters der internen Revision, des Compliance-Beauftragten und des Leiters des Risikomanagements zu enthalten;
    3. 3.Ziffer 3die eingesetzten IT-Systeme, die IT-Sicherheit sowie wesentliche Änderungen dieser Systeme einschließlich Änderungen bei der Strategie zur Auslagerung von IT-Funktionen, beim Datenflussdiagramm, bei der verwendeten internen und externen Software, bei den Verfahren und Instrumenten zur Daten- und Systemsicherheit einschließlich Datensicherung, bei den Notfallplänen zur Gewährleistung der Betriebskontinuität und bei der Protokollierung;
    4. 4.Ziffer 4die Grundsätze für die Delegation und Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und -prozessen auf andere Unternehmen oder Personen, einschließlich Angaben zu den betroffenen Geschäftsaktivitäten, zur Auswahl der Dienstleister, zu den wesentlichen, in Auslagerungsverträgen und in Prüfungsvereinbarungen festzulegenden Rechten und Pflichten und zur Qualität der von den Dienstleistern erwarteten Leistungen.
  5. (5)Absatz 5Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile von 20 vH bis 50 vH vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das Zielunternehmen ein damit vergleichbarer Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsaussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung gemäß Abs. 2,aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung gemäß Absatz 2,,
    2. 2.Ziffer 2aussagekräftige Angaben gemäß Abs. 6 undaussagekräftige Angaben gemäß Absatz 6, und
    3. 3.Ziffer 3detaillierte Angaben über Art und Ausmaß der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die finanzielle Ausstattung unter Berücksichtigung der angestrebten Dividendenpolitik, auf die strategische Entwicklung sowie auf die Ressourcenallokation des Zielunternehmens.
  6. (6)Absatz 6Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 vH vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, vom Anzeigepflichtigen auf das Zielunternehmen kein Einfluss ausgeübt werden kann, der mit einer Beteiligung von 20 vH bis 50 vH vergleichbar ist, und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, dann hat die Anzeige folgende Informationen zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einseine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen strategischen Ziele, die mit dem Erwerb verfolgt werden. Anzugeben ist hierbei insbesondere, wie lange die Anteile voraussichtlich gehalten werden sollen und ob in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb die Anteilshöhe verändert werden soll;
    2. 2.Ziffer 2eine Darstellung zur beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf das Zielunternehmen unter Angabe der Gründe hiefür;
    3. 3.Ziffer 3Ausführungen zur Bereitschaft und wirtschaftlichen Fähigkeit, dem Zielunternehmen zukünftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung zu stellen.

§ 15 EKV Verweise


§ 15.Paragraph 15,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Fassungen:

  1. 1.Ziffer einsBankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
  2. 2.Ziffer 2Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
  3. 3.Ziffer 3Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018,Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,,
  4. 4.Ziffer 4Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
  5. 5.Ziffer 5Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
  6. 6.Ziffer 6E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
  7. 7.Ziffer 7Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015,Privatstiftungsgesetz – PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,,
  8. 8.Ziffer 8Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017,Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
  9. 9.Ziffer 9Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017,Firmenbuchgesetz – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,,
  10. 10.Ziffer 10Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 150/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
  11. 11.Ziffer 11Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen, ABl. Nr. L 276 vom 26.10.2017 S. 32, in der Stammfassung.Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen, ABl. Nr. L 276 vom 26.10.2017 Sitzung 32, in der Stammfassung.

§ 15a EKV Übergangsbestimmung


§ 15a.Paragraph 15 a,

§ 7 Abs. 5 ist in Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht auf Informationen anzuwenden, die vor dem 5. November 2014 an die FMA übermittelt worden sind. Paragraph 7, Absatz 5, ist in Verfahren gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht auf Informationen anzuwenden, die vor dem 5. November 2014 an die FMA übermittelt worden sind.

§ 16 EKV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung – EKV), BGBl. II Nr. 83/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung – EKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 1, 2, 4 und 5 bis 15a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017 sind erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden.Die Paragraphen eins,, 2, 4 und 5 bis 15a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2017, sind erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 1, 2, 4, 7 und 15 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 2, 4, 7 und 15 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Der Langtitel, § 1, § 2 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3 Z 2, § 7 Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, § 10 Z 2 und 3 lit. d, § 15 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 8 und § 7 Abs. 3 Z 1b außer Kraft. § 7 Abs. 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2018 ist auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 31. August 2018 eingebracht werden.Der Langtitel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 10, Ziffer 2 und 3 Litera d,, Paragraph 15 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2, Ziffer 8 und Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins b, außer Kraft. Paragraph 7, Absatz 2 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2018, ist auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 31. August 2018 eingebracht werden.

Anlagen

Anl. 1 EKV


Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat
(Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016)

Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 1 EKV 2016Anzeigeformular gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EKV 2016
Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2 EKV


Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat
(Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016)

Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 2 EKV 2016Anzeigeformular gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKV 2016
Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung/Unterschreitung von gesetzlichen Beteiligungsgrenzen

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

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