§ 6 EKV

EKV - Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts sind mit

1.

Firma oder Bezeichnung,

2.

Rechtsform,

3.

Sitz und Sitzland,

4.

Verwaltungssitz und

5.

der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,

anzugeben.

In Kraft seit 21.09.2017 bis 31.12.9999
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