Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts sind mit
1.Ziffer einsFirma oder Bezeichnung,
2.Ziffer 2Rechtsform,
3.Ziffer 3Sitz und Sitzland,
4.Ziffer 4Verwaltungssitz und
5.Ziffer 5der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,
anzugeben.
In Kraft seit 21.09.2017 bis 31.12.9999
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