Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 7 Abs. 5 ist in Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht auf Informationen anzuwenden, die vor dem 5. November 2014 an die FMA übermittelt worden sind.
In Kraft seit 21.09.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15a EKV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15a EKV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15a EKV